20 könne sich effektiv nicht mehr genau erinnern, wann was gesagt worden sei (pag. 21 026 Z. 320 f.) – erscheint angesichts dessen verständlich. Letztlich kann offen bleiben, wann und mit welcher Deutlichkeit H.________ der Beschuldigten zu verstehen gegeben hat, dass die M.________(Unternehmung) und die N.________(Unternehmung) deliktischen Zwecken dienen. Die Aussagen von H.________ lassen jedenfalls keine Zweifel dafür aufkommen, dass die Beschuldigte überhaupt jemals wissen oder ahnen konnte, dass H.________ mit den Unternehmungen unseriöse Geschäfte verfolgte. Geht man vom von H.______