Die Kammer geht nicht davon aus, dass H.________ – wie von der Vorinstanz als mögliche Begründung ins Feld geführt – plötzlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Beschuldigten gehabt hat und deshalb seine Aussagen abgeschwächt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beschuldigten effektiv nur relativ kurz gedauert hat, dass es dabei auch zu einem privaten Zerwürfnis gekommen ist – H.________ wurde gemäss Angaben der Beschuldigten nach kurzer Zeit durch ihren Ehemann aus dem gemeinsamen Haus hinausgeworfen (pag. 12 04 003 Z. 92 f.) – und dass seit den Geschehnissen doch eine gewisse Zeit vergangen ist.