12 01 091 Z. 135 ff., 140; 12 01 092 Z. 202 f.; 21 026 Z. 302 f.). Diese Unsicherheiten in den sonst klaren und konstanten Aussagen von H.________ müssen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Die Kammer geht nicht davon aus, dass H.________ – wie von der Vorinstanz als mögliche Begründung ins Feld geführt – plötzlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Beschuldigten gehabt hat und deshalb seine Aussagen abgeschwächt hat.