Die Tendenz, die Beschuldigte nicht unnötig zu belasten, indiziert ebenfalls, dass sich H.________ an der Wahrheit orientiert. Die Vorinstanz hat richtig angemerkt, dass H.________ bezüglich des Hintergrundwissens der Beschuldigten nicht konstant ausgesagt hat. H.________ konnte insbesondere den Zeitpunkt, in welchem er der Beschuldigten klar zu verstehen gegeben hat, dass es um betrügerische Geschäfte gehe, nicht mehr präzise benennen. Auch war er zunehmend unsicherer, wie klar er der Beschuldigten dies überhaupt gesagt hatte oder ob sich ihr diesbezügliches Wissen nicht einfach so ergeben habe (vgl. pag. 12 01 004 Z. 140 f.; 12 01 090 Z. 114 ff., 129; 12 01 091 Z. 135 ff.