Auch hier fällt auf, dass H.________ bestrebt war, überprüfbare Beweise für seine Aussagen zu liefern. So gab er etwa an der Konfrontationseinvernahme an, dass es sicher sinnvoller wäre für die Beschuldigte, wenn sie den Sachverhalt richtig darstellen würde, zumal die Kunden Aussagen machen könnten (pag. 12 05 008 Z. 257 f.). In den Ausführungen von H.________ fehlen jegliche Anzeichen einer Aggravierung oder Belastungstendenz. Obwohl diverse Dokumente mit der Unterschrift «O.________» vorlagen (vgl. z.B. pag. 09 02 002 f.), sagte H.________ aus, dass er alle wesentlichen Dokumente der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) entworfen und unterzeichnet habe (pag.