H.________ hat auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten konstante und glaubhafte Aussagen gemacht. Er hat stimmig geschildert, dass die Beschuldigte die Kunden telefonisch beraten habe, ihnen erläutert habe, wie das Vorgehen sei und sie habe auch Reklamationstelefone geführt, wenn die Kunden unruhig geworden seien. Die Beschuldigte habe die Kunden überzeugt, zu unterschreiben. Sie habe zum Teil mehrmals mit den Kunden telefoniert (vgl. pag. 12 01 090 Z. 111 f.; 12 05 007 Z. 233 f.; 12 05 008 Z. 260; 12 05 009 Z. 281 ff., 295 f.). Auch hier fällt auf, dass H.________ bestrebt war, überprüfbare Beweise für seine Aussagen zu liefern.