19 durchaus Sinn machte, dass sich nur eine «Frau O.________» resp. «Frau R.________» nannte, zumal die meisten Kunden mehrmals mit den Unternehmungen telefonierten und folglich das Risiko bestand, dass aufgefallen wäre, wenn zwei verschiedene Frauen sich mit demselben Namen gemeldet resp. widersprüchliche Aussagen gemacht hätten. H.________ hat auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten konstante und glaubhafte Aussagen gemacht.