12 01 093 Z. 235 ff.). H.________ hat nachvollziehbar begründet, weshalb er die Beschuldigte angestellt habe, nämlich weil er selbst das Telefon nicht habe bedienen können, weil ihn sonst die Kunden erkannt hätten, und weil er so mehr Zeit für die Administration gehabt habe (pag. 12 01 089 Z. 85 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es