12 05 006 Z. 197 f.). Er untermauerte seine Angaben zudem mit weiteren Beweisen, indem er ausführte, man könne über die Büroservice-Agenturen nachvollziehen, dass die Beschuldigte beim zweiten Geschäft Telefone abgenommen habe, die er umgeleitet habe (pag. 12 01 090 Z. 98 ff.). Die Zeitdauer, während welcher die Beschuldigte für ihn gearbeitet habe, sei ebenfalls durch die Angaben der Büroservice-Agenturen und der Kunden nachweisbar (pag. 12 01 093 Z. 235 ff.