H.________ hat in der Folge konstant zu Protokoll gegeben, dass die Beschuldigte bei der M.________(Unternehmung) als «O.________» und bei der N.________(Unternehmung) als «R.________» aufgetreten sei, d.h. für beide Unternehmungen gearbeitet habe. Er machte auch geltend, dass es keine weiteren Frauen gegeben habe, welche als «O.________» oder «R.________» aufgetreten seien (pag. 12 01 051 Z. 133 f.; 12 01 091 Z. 154 f.; 12 01 093 Z. 217; 21 025 Z. 274 ff.). H.________ blieb auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 16. März 2011 bei diesen Aussagen (pag. 12 05 003 Z. 64 ff.; 12 05 006 Z. 197 f.).