_ sind Ausdruck einer selbstkritischen Haltung, welche grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass H.________ von sich aus und ohne dass er auf allfällige Mittäter angesprochen worden wäre, bereits zu Beginn des Strafverfahrens die Beschuldigte erwähnt hat (pag. 12 01 004 Z. 138 f.; 12 01 045 Z. 175 ff.). H.________ hat in der Folge konstant zu Protokoll gegeben, dass die Beschuldigte bei der M.________(Unternehmung) als «O.________» und bei der N.________(Unternehmung) als «R.________» aufgetreten sei, d.h. für beide Unternehmungen gearbeitet habe.