21 024 Z. 231 ff.). H.________ hat keine Verantwortung für die Delikte von sich gewiesen, sondern mehrmals darauf hingewiesen, dass er der Kopf der Sache gewesen sei und er die anderen drei Beschuldigten, die allesamt in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, benutzt habe (pag. 12 01 097 Z. 377; 21 028 Z. 380 f.). Die Äusserungen von H.________ sind Ausdruck einer selbstkritischen Haltung, welche grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.