12 01 004 Z. 127 ff.). Auch machte er zu Beginn des Strafverfahrens detaillierte Aussagen zum Aufbau der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) (pag. 12 01 045 Z. 155 ff.; 12 01 051 Z. 122 ff.). H.________ blieb bis zum Abschluss des Verfahrens bei seinen, sich selbst massgeblich belastenden Aussagen. Er akzeptierte die Anklageschrift und bestÃĪtigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die ihm zur M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) vorgehaltenen Aussagen aus der Untersuchung als richtig (pag. 21 020 Z. 13; 21 024 Z. 231 ff.).