Die Vorinstanz hat die Aussagen von H.________ in weiten Teilen korrekt und sorgfältig gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass bei den Aussagen von H.________ auffällt, dass er sich damit selbst stark belastet hat. H.________ war von Anfang an vollumfänglich geständig und hat immer wieder konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche sich nachträglich als richtig erwiesen. So bestätigte er etwa bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 9. Oktober 2010, dass er mit den Unternehmungen Kredite angeboten habe, zu deren Gewährung er nicht in der Lage gewesen sei und er habe dafür Zahlungen entgegengenommen (pag. 12 01 004 Z. 127 ff.).