Nicht konstant sind die Aussagen von H.________ bezüglich der Frage, ob A.________ über den deliktischen Hintergrund der Geschäfte Bescheid gewusst habe. Bei der ersten Einvernahme sagte H.________ aus, sie habe über „den Hintergrund der Angelegenheit“ Bescheid gewusst. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit Frau A.________ bestätigte er, diese habe gewusst, dass es sich um Betrug handle, er habe ihr genau gesagt, was es war, sie habe schliesslich die Kunden überzeugt, zu unterschrieben. Gegenüber dem Staatsanwalt schwächte er diese Aussagen später wesentlich ab. Er sagte, er wisse nicht mehr, wann er Frau A._____