Konstant durch alle Einvernahmen hindurch blieb H.________ dabei, dass die Beschuldigte A.________ bei der M.________(Unternehmung) als „O.________“ und bei der N.________(Unternehmung) als „R.________“ aufgetreten sei, d.h. dass sie bei beiden Firmen für ihn gearbeitet habe, dies auch, als die Beschuldigte A.________ vehement bestritt, mit der N.________(Unternehmung) etwas zu tun zu haben. Ebenso konstant blieb er dabei, dass es keine weiteren Frauen gegeben habe, welche als „O.________“ und „R.________“ aufgetreten seien. Diese Aussage, dass nämlich nur eine Frau sich O.________ bzw. R.___