Aussagen von H.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ folgendermassen (pag. 21 452 ff.; S. 106 ff. der Urteilsbegründung): «H.________ sagte bereits bei der allerersten Einvernahme von sich aus, d.h. ohne nach Mittätern gefragt worden zu sein, bei der N.________(Unternehmung) habe Frau A.________, eine Schweizerin, die in L.________(Land) lebe, die Telefone entgegengenommen. Als Begründung, warum er das gesagt habe, gab er später an, er habe „reinen Tisch“ machen wollen, als er in die Schweiz gekommen sei, deshalb habe er Frau A.________ sozusagen „ohne Not“ (d.h. ohne Belastungen von aussen) erwähnt.