12 05 005 Z. 133 f.; 21 025 Z. 274 ff.). Auch vor oberer Instanz hängt die Beantwortung der vorliegend umstrittenen Fragen (vgl. E. II/6.2 hiervor) primär davon ab, ob den Ausführungen der Beschuldigten oder den Angaben von H.________ Glauben geschenkt wird. Nachfolgend werden demnach zunächst die Aussagen von H.________ isoliert betrachtet gewürdigt (Ziff. 10.2), anschliessend werden diese ins Verhältnis zu den weiteren Beweismitteln gebracht (Ziff. 10.3) und es werden die Aussagen der Beschuldigten gewürdigt (Ziff. 10.4). Abschliessend erfolgt eine ganzheitliche Beweiswürdigung (Ziff. 10.5). 10.2 Aussagen von H._