Die Beschuldigte ist nicht geständig und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Beschuldigte direkt mit den Delikten in Verbindung bringen. Die Strafverfolgungsbehörde kam nur deshalb auf die Beschuldigte, weil H.________ ausgesagt hat, dass es sich bei der Person, die als «O.________» und «R.________» für die M.________(Unternehmung) bzw. N.________(Unternehmung) telefoniert habe, um die Beschuldigte gehandelt habe (pag. 12 01 004 Z. 138 f.; 12 01 045 Z. 177; 12 01 051 Z. 131 ff.; 12 05 005 Z. 133 f.; 21 025 Z. 274 ff.).