10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkung Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde, gestaltet sich die Beweiswürdigung bei der Beschuldigten wesentlich schwieriger als bei den anderen Mitbeschuldigten H.________, I.________ und J.________. Die Beschuldigte ist nicht geständig und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Beschuldigte direkt mit den Delikten in Verbindung bringen.