zu seiner Exfrau BH.________ sowie ihrer gemeinsamen deliktischen Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese an den vorliegend zu beurteilenden Delikten beteiligt gewesen sei. Die von H.________ gemachten Aussagen seien im Übrigen nicht glaubhaft. H.________ habe insbesondere in Bezug auf das Hintergrundwissen der Beschuldigten inkonstante Aussagen gemacht. Aus seinen Ausführungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass es um illegale Geschäfte gehe. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei.