9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den bestrittenen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass die Beschuldigte spätestens ab September 2009 zumindest in Kauf genommen habe, dass H.________ Delikte zum Nachteil der Kunden begehe und dass sie ungeachtet dessen weiter für ihn tätig gewesen sei. Die Beschuldigte habe nicht in Abrede gestellt, für H.________ für die Unternehmung M.________(Unternehmung) Telefonate geführt zu haben.