Aufgrund dieser Kenntnisse habe sie es zumindest in Kauf genommen, dass H.________ Delikte zum Nachteil der Kunden begangen habe und sei dennoch weiter für ihn tätig gewesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigten betrügerische Absichten erst mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen werden konnten, führte zu einer Einschränkung der Deliktszeit (ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009), der betroffenen Geschädigten (31 Personen) sowie des Deliktsbetrags (CHF 35‘645.00, davon CHF 520.00 vollendeter Versuch).