_ habe insgesamt glaubhaftere Aussagen gemacht als die Beschuldigte, weshalb auf seine Angaben abgestellt werde. Anders als die Staatsanwaltschaft werde ein Täuschungswillen der Beschuldigten indes erst für den Moment als erstellt erachtet, als sich diese auch auf die Arbeit mit der N.________(Unternehmung) einliess. Die Beschuldigte habe spätestens im September 2009, also beim Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung), erkannt, dass H.________ mit verschiedenen Namen operiert habe und sie selbst aufgefordert habe, einen neuen falschen Namen zu verwenden.