14 bindung brächten. Die Aussagen der Geschädigten, welche die Beschuldigte auf den ihnen vorgespielten Stimmproben zuallermeist nicht erkannt hätten, seien wenig aussagekräftig. Folglich stünden dem Gericht letztlich nur die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten zur Verfügung. H.________ habe insgesamt glaubhaftere Aussagen gemacht als die Beschuldigte, weshalb auf seine Angaben abgestellt werde.