, S. 42 ff.; 98 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (vgl. E. II/10 hiernach). 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen, welche die Beschuldigte mit den Delikten in Ver-