Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, als «O.________» für die M.________(Unternehmung) einige Zeit Telefongespräche entgegengenommen bzw. geführt zu haben. Bestritten und beweiswürdigend zu erörtern ist, ob die Beschuldigte nebst ihrer Tätigkeit bei der M.________(Unternehmung) auch für die N.________(Unternehmung) gearbeitet hat und was ihre konkreten Tätigkeiten für die Unternehmungen waren. In subjektiver Hinsicht ist umstritten, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigte vom tatsächlichen deliktischen Hintergrund der Geschäfte von H._____