H.________ hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Dieses ist demnach betreffend H.________ in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Strittiger Sachverhalt Im Berufungsverfahren stellt sich wie vor erster Instanz die Frage, welche Rolle die Beschuldigte bei den beiden Scheinunternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) gespielt hat. Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, als «O.________» für die M.________(Unternehmung) einige Zeit Telefongespräche entgegengenommen bzw. geführt zu haben.