Wie bei den Geschädigten durch die Handlungen mit der W.________(Unternehmung) und der M.________(Unternehmung), hat das Gericht für jeden einzelnen Geschädigten auf dem Anhang zur Anklageschrift überprüft, ob die allgemeinen Täuschungselemente gegeben sind und ob die genannte Deliktssumme stimmt. Es konnten diesbezüglich keine Abweichungen zur Anklageschrift ausgemacht werden. Einzig in Bezug auf die mutmasslich Geschädigte AF.________, ist eine gesonderte Erwähnung gerechtfertigt: Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass ihre Zahlung gar nie auf das Konto der N.________(Unternehmung) einging, sondern wieder auf das Konto von Frau AF.