bei beiden Firmen. Unbestritten ist einzig, dass sie unter dem Namen O.________ in L.________(Land) für den Beschuldigten im Rahmen der M.________(Unternehmung) Kundentelefone entgegennahm. Auf die Rolle von A.________ wird unten in Ziff. III.E noch näher einzugehen sein. Für die Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten H.________ ist einzig wesentlich festzuhalten, dass er sich bei beiden Firmen (dies geht aus den Aussagen der Geschädigten hervor) mindestens einer Frau bediente, die unter falschem Namen Kundentelefone entgegennahm.