Bei der M.________(Unternehmung) verlangte der Beschuldigte von den Kunden wie schon bei der W.________(Unternehmung) eine Vermittlungsgebühr für den Kredit, die vorab zu zahlen war. Bei der N.________(Unternehmung) verlangte er keine Vermittlungsgebühr, sondern spiegelte den Kunden vor, sie müssten eine Versicherung abschliessen für den Fall, dass sie nicht alle Raten würden bezahlen können (im Falle des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit). H.________ gestand auch freimütig, warum er dieses Mal von einer angeblichen Versicherung sprach: Er musste die „Masche“ wechseln, weil