III.C.8), welche nicht nur die ersten Telefonanrufe der Kunden entgegennahmen und weiterleiteten bzw. für Rückruf sorgte, sondern auch als Postadresse in der Schweiz dienten. Bei der M.________(Unternehmung) verlangte der Beschuldigte von den Kunden wie schon bei der W.________(Unternehmung) eine Vermittlungsgebühr für den Kredit, die vorab zu zahlen war.