Er ist auch geständig, von Anfang an nicht die Absicht gehabt zu haben, die Kundengelder vertragsgemäss zu verwenden, oder, mit anderen Worten, er gab zu, von Anfang an nur mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt zu haben. Vom zeitlichen Ablauf her wirkte der Beschuldigte zuerst mit der M.________(Unternehmung). Anschliessend, als es mit dieser nicht mehr gut funktionierte, nahtlos mit der N.________(Unternehmung), wobei er in beiden Fälle wieder mittels Kleininserat im „20 Minuten“ Menschen mit grossen Finanzproblemen Kredite anbot. Er selbst hielt sich dabei die ganze Zeit in L.________(Land) auf.