Hier kann die allgemeine Beweiswürdigung wesentlich kürzer gehalten werden, denn H.________ ist geständig, mit beiden Firmen gleich vorgegangen zu sein wie bei der W.________(Unternehmung), d.h. er habe Kredite angeboten, zu deren Gewährung er nicht in der Lage gewesen sei und er habe dafür Zahlungen entgegengenommen, wobei er diese für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Er ist auch geständig, von Anfang an nicht die Absicht gehabt zu haben, die Kundengelder vertragsgemäss zu verwenden, oder, mit anderen Worten, er gab zu, von Anfang an nur mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt zu haben.