Die Handlungen von H.________ mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) würdigte die Vorinstanz beweismässig wie folgt (pag. 21 411 ff.; S. 65 ff. der Urteilsbegründung): «7.3 Handlungen mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) 7.3.1 Allgemeines