Die Interessenten bzw. Kunden leisteten die entsprechenden Zahlungen, weil sie aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausgingen, tatsächlich einen Kredit zu erhalten. Weil keine der zugesicherten bzw. vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbracht wurden und auch nicht erbracht werden konnten, sowie der Anspruch auf Rückzahlung erheblich gefährdet war respektive aufgrund des laufenden Verbrauchs der Gelder keine Aussicht auf Rückzahlung bestand, schädigten A.________ und H.________ diese Personen an deren Vermögen. A.________ partizipierte mit ca. CHF 10‘000.00 an den eingegangenen Kundengeldern und verwendete dieses Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.