Das bedeutet, dass auch über den angeklagten Sachverhaltskomplex betreffend die M.________(Unternehmung) formell befunden werden muss. Da das erstinstanzliche Urteil ausschliesslich von der Beschuldigten angefochten wurde und demnach das Verschlechterungsverbot gilt, steht insoweit ein formeller Freispruch ausser Frage (vgl. E. III hiernach und E. VI betreffend die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung