Es handelt sich mithin vorliegend um tatmehrheitlich angeklagte Delikte. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte lediglich bezüglich des Sachverhaltskomplexes «N.________(Unternehmung)» (Deliktszeitraum: ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009) schuldig, da sie den Täuschungswillen der Beschuldigten erst für den Zeitpunkt des Wechsels von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) als erstellt erachtete (pag. 21 458; S. 112 der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes «M.________(Unternehmung)» (Deliktszeitraum: ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009) fällte die Vorinstanz keinen formellen Freispruch. Der Be-