Ein Urteil muss den durch die zugelassene Anklage definierten Verfahrensgegenstand in allen Einzelheiten beurteilen. Was das bei Tatmehrheit bedeutet, klärte das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016, zur Publikation vorgesehen). Dabei änderte es seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus, dass im Fall von angeklagter Tateinheit auch dann ein einheitlicher Schuldspruch erfolgen müsse, wenn einzelne Tathandlungen unbewiesen blieben (Ziff. 1.3 des Urteils). Bei Tatmehrheit gelte aber Folgendes (Ziff.