5 ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 1 StPO) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Die weiteren Verfügungen, welche auch die Beschuldigte betreffen (Ziff. XI/2-5 des erstinstanzlichen Urteils), wurden nicht angefochten. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Ein Urteil muss den durch die zugelassene Anklage definierten Verfahrensgegenstand in allen Einzelheiten beurteilen.