5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat mit ihrer Berufungserklärung Ziff. V und IX des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Die Kammer hat infolge der Berufung der Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Sanktionspunkt als auch im Kos- ten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]),