4 Seitens der Privatkläger langte keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 21 578). Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte die Beschuldigte mit, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche (pag. 21 619). Mit begründetem Beschluss vom 15. März 2016 wies die 1. Strafkammer diverse Zivilkläger aus dem Verfahren (pag. 21 627 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde die Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2016 aufgrund bisher nicht möglicher Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Beschuldigten abgesetzt (pag. 21 682 f.).