H.________ und in einem Fall I.________ und J.________ wurden solidarisch zur Bezahlung der Zivilforderungen der Privatkläger verpflichtet (pag. 21 182 f.; Ziff. X des erstinstanzlichen Urteils). Die Beschuldigte ist von den Zivilklagen nicht betroffen. H.________ und das Ehepaar I.________ und J.________ haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Die Straf- und Zivilkläger haben ebenfalls kein Rechtsmittel ergriffen. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach bezüglich H.________, I.________ und J.________ in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I-IV, VI- VIII, X, XI des erstinstanzlichen Urteils).