21 174 ff.; Ziff. II- IV des erstinstanzlichen Urteils). Ausgehend vom ausgesprochenen Strafmass muss H.________ als zentrale Figur bezeichnet werden (Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren, unter Einbezug einer Reststrafe; pag. 21 175; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Sein Schuldspruch lautet begangen mit I.________ und J.________ sowie mit der Beschuldigten, wobei die Beschuldigte nur mit H.________ und das Ehepaar I.________ und J.________ ebenfalls nur mit H.________ zusammen delinquiert haben. H.________ und in einem Fall I.________ und J.________ wurden solidarisch zur Bezahlung der Zivilforderungen der Privatkläger verpflichtet (pag.