Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Gelstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 6‘000.00. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die Beschuldigte zur Bezahlung der auf ihren Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 5‘250.00 verurteilt (pag. 21 178; Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Mit demselben Urteil sprach die Vorinstanz drei weitere Personen, H.________, I.________ und J.________, wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, schuldig und verurteilte diese zu höheren Strafen (pag. 21 174 ff.;