Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 13 194 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Weber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ D.________ E.________ F.________ G.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand mehrfacher Betrug Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................4 3. Beweisanträge der Beschuldigten und Beweisergänzungen.......................................5 4. Anträge der Beschuldigten ..........................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................7 6. Ausgangslage / Verurteilung von H.________ / strittiger Sachverhalt ........................7 6.1 Ausgangslage / Verurteilung von H.________ ...................................................7 6.2 Strittiger Sachverhalt.........................................................................................14 7. Beweismittel...............................................................................................................14 8. Erwägungen der Vorinstanz ......................................................................................14 9. Vorbringen der Verteidigung......................................................................................15 10. Beweiswürdigung der Kammer.............................................................................16 10.1 Vorbemerkung ..................................................................................................16 10.2 Aussagen von H.________...............................................................................16 10.3 Verknüpfung / übrige Beweismittel ...................................................................22 10.4 Aussagen der Beschuldigten ............................................................................25 10.5 Gesamtheitliche Würdigung / Beweisergebnis .................................................30 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................33 IV.Strafzumessung .............................................................................................................39 11. Überprüfung durch die Kammer ...........................................................................39 12. Grundsätze der Strafzumessung..........................................................................39 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen .................................................................40 14. Tatkomponenten für die Tatgruppe ......................................................................40 14.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................40 14.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................41 14.3 Fazit Tatverschulden.........................................................................................41 14.4 Täterkomponenten............................................................................................41 14.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots...........................................................43 14.6 Konkretes Strafmass, Strafart und Strafvollzug ................................................43 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................44 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................44 15. Verfahrenskosten .................................................................................................44 15.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................44 15.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................45 2 16. Amtliche Entschädigung .......................................................................................45 16.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................46 16.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................46 17. Entschädigung / Genugtuung ...............................................................................46 VII. Anmerkung ................................................................................................................47 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................48 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 26. Febru- ar 2013 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig erklärt des mehr- fachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Okto- ber 2009 in K.________(Ortschaft), z.N. von 31 Personen gemäss Anhang III (da- von in einem Fall vollendeter Versuch) im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch; pag. 21 178, 21 201 f.; Ziff. V des erstinstanzli- chen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Gelstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 6‘000.00. Der Vollzug wur- de aufgeschoben und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wur- de die Beschuldigte zur Bezahlung der auf ihren Schuldspruch entfallenden Verfah- renskosten von CHF 5‘250.00 verurteilt (pag. 21 178; Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Mit demselben Urteil sprach die Vorinstanz drei weitere Personen, H.________, I.________ und J.________, wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, schuldig und verurteilte diese zu höheren Strafen (pag. 21 174 ff.; Ziff. II- IV des erstinstanzlichen Urteils). Ausgehend vom ausgesprochenen Strafmass muss H.________ als zentrale Figur bezeichnet werden (Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren, unter Einbezug einer Reststrafe; pag. 21 175; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Sein Schuldspruch lautet begangen mit I.________ und J.________ sowie mit der Beschuldigten, wobei die Beschuldigte nur mit H.________ und das Ehe- paar I.________ und J.________ ebenfalls nur mit H.________ zusammen delin- quiert haben. H.________ und in einem Fall I.________ und J.________ wurden solidarisch zur Bezahlung der Zivilforderungen der Privatkläger verpflichtet (pag. 21 182 f.; Ziff. X des erstinstanzlichen Urteils). Die Beschuldigte ist von den Zivilklagen nicht betroffen. H.________ und das Ehepaar I.________ und J.________ haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Die Straf- und Zivilkläger haben ebenfalls kein Rechtsmittel ergriffen. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach bezüglich H.________, I.________ und J.________ in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I-IV, VI- VIII, X, XI des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Mit Eingabe vom 1. März 2013 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz frist- und formgerecht Berufung an (pag. 21 291). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (pag. 21 526 ff.) er- klärte die Beschuldigte am 19. Juli 2013 frist- und formgerecht die Berufung, wobei sie diese gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. V so- wie gegen die Entschädigung gemäss Ziff. IX des erstinstanzlichen Urteils richtete (pag. 21 535). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2013 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 21 557). 4 Seitens der Privatkläger langte keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 21 578). Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte die Beschuldigte mit, dass sie die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung wünsche (pag. 21 619). Mit begründetem Beschluss vom 15. März 2016 wies die 1. Strafkammer diverse Zivilkläger aus dem Verfahren (pag. 21 627 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde die Berufungs- verhandlung vom 2. Mai 2016 aufgrund bisher nicht möglicher Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Beschuldigten abgesetzt (pag. 21 682 f.). Am 15. Juni 2016 wurde nach erfolgter Kontaktaufnahme zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 21 699 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Oberge- richts Bern fand am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin statt (pag. 21 727 ff.). 3. Beweisanträge der Beschuldigten und Beweisergänzungen Die Verteidigerin stellte mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2013 den Antrag, es sei die Arbeitsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschuldigten in L.________(Land) zu den Akten zu erkennen (pag. 21 536). Mit Verfügung vom 2. September 2014 wurde die Verteidigerin angefragt, ob sie an ihrem Beweisan- trag festhalte. Sollte dies der Fall sein, habe sie das entsprechende Dokument ein- zureichen (pag. 21 577 f.). Die Arbeitsbestätigung wurde in der Folge nicht einge- reicht. Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Leu- mundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein ak- tueller Strafregisteraufzug eingeholt und der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 21 721 ff.; 21 725; 21726). 4. Anträge der Beschuldigten Fürsprecherin B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 folgende Anträge (pag. 21 732): «A.________ sei freizusprechen des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 im Raum K.________(Ortschaft), z.N. von mindestens 31 Personen, im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00; unter Auflage der entstandenen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer ange- messenen Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Des Weiteren 1. sei das Honorar für die amtliche Verteidigung in erster und zweiter Instanz gemäss Kostennoten festzusetzen; 2. seien allfällige weitere Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat mit ihrer Berufungserklärung Ziff. V und IX des erstinstanzli- chen Urteils angefochten. Die Kammer hat infolge der Berufung der Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Sanktionspunkt als auch im Kos- ten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kogniti- on (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), 5 ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 1 StPO) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. Die weiteren Verfügungen, welche auch die Beschuldigte betreffen (Ziff. XI/2-5 des erstinstanzlichen Urteils), wurden nicht an- gefochten. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Ein Urteil muss den durch die zugelassene Anklage definierten Verfahrensgegen- stand in allen Einzelheiten beurteilen. Was das bei Tatmehrheit bedeutet, klärte das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016, zur Publikation vorgesehen). Dabei änderte es seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus, dass im Fall von angeklagter Tateinheit auch dann ein einheitlicher Schuldspruch erfolgen müs- se, wenn einzelne Tathandlungen unbewiesen blieben (Ziff. 1.3 des Urteils). Bei Tatmehrheit gelte aber Folgendes (Ziff. 1.3 des Urteils): «[…] Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehr- heit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehr- heitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der An- geklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensge- genstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind. […]. Dass die Staatsanwaltschaft die tatmehrheitlich begangenen Taten unter einer Anklageziffer sowie materiell- rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfasst, rechtfertigt es entgegen der bisherigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht, auf einen formellen Freispruch zu verzichten, sofern das Kollek- tivdelikt noch erfüllt ist.» Vorliegend lautet die Anklage gegen die Beschuldigte auf gewerbsmässigen Be- trug, ev. Gehilfenschaft dazu, gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. November 2009 z.N. von mindestens 101 Personen im Deliktsbetrag von mindestens CHF 151‘751.00 (pag. 19 017 f.). Der Beschuldigten wurden Tathandlungen im Rahmen der Scheinunternehmung M.________(Unternehmung) (Zeitraum: ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009) und der Scheinunternehmung N.________(Unternehmung) (Zeitraum: ca. Septem- ber 2009 bis ca. Ende Oktober 2009) vorgeworfen. Es handelt sich mithin vorlie- gend um tatmehrheitlich angeklagte Delikte. Die Vorinstanz sprach die Beschuldig- te lediglich bezüglich des Sachverhaltskomplexes «N.________(Unternehmung)» (Deliktszeitraum: ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009) schuldig, da sie den Täuschungswillen der Beschuldigten erst für den Zeitpunkt des Wechsels von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) als erstellt er- achtete (pag. 21 458; S. 112 der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Sachver- haltskomplexes «M.________(Unternehmung)» (Deliktszeitraum: ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009) fällte die Vorinstanz keinen formellen Freispruch. Der Be- 6 schuldigten wurden indes die Verfahrenskosten nur anteilsmässig, den Schuld- spruch betreffend, auferlegt (vgl. pag. 21 487; S. 141 der Urteilsbegründung). Gemäss vorstehend wiedergegebener neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Anklage im Falle von tatmehrheitlich angeklagten Delikten erschöpfend behandelt werden. Das bedeutet, dass auch über den angeklagten Sachverhalts- komplex betreffend die M.________(Unternehmung) formell befunden werden muss. Da das erstinstanzliche Urteil ausschliesslich von der Beschuldigten ange- fochten wurde und demnach das Verschlechterungsverbot gilt, steht insoweit ein formeller Freispruch ausser Frage (vgl. E. III hiernach und E. VI betreffend die Ver- fahrenskosten und die amtliche Entschädigung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage / Verurteilung von H.________ / strittiger Sachverhalt 6.1 Ausgangslage / Verurteilung von H.________ Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2012 Folgendes vor- geworfen (pag. 19 017 ff.; Ziff. I/D der Anklageschrift): «A.________ wird gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, gemeinsam begangen mit H.________. Eventualiter wird ihr vorgeworfen, am gewerbsmässigen Betrug von H.________ vorsätzlich Hilfe ge- leistet zu haben. Dies in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. November 2009 im Raum K.________(Ortschaft) (Handlungsort) und in der Schweiz (Erfolgsort) z.N. von mindestens 101 Per- sonen und im Deliktsbetrag von mindestens CHF 151‘751.00 gemäss Listen im Anhang 5 durch fol- gendes Vorgehen: A.________ lernte H.________ im Frühjahr 2009 im Raum K.________(Ortschaft) kennen, wo sie mit ihrer Familie lebte. Im Mai 2009 zog H.________ für ca. drei Wochen mit A.________ und deren Fa- milie zusammen. H.________ konnte A.________ dazu gewinnen, bei seinen Machenschaften mit- zumachen. Im Rahmen der Scheinunternehmen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) führte A.________ unter Verwendung eines falschen Namens (O.________ und R.________) die Telefonate mit den Interessenten. Sie erteilte den Kunden Aus- kunft über die Kreditvergabe und erweckte bei diesen den Entschluss oder bestärkte sie darin, einen Kredit zu beantragen. Sie teilte den Interessenten in der Regel anlässlich eines ersten Telefonge- sprächs mit, wie die Kreditvergabe abläuft und dass vorgängig eine Gebühr oder eine Versicherungs- prämie geleistet werden müsste. In einem zweiten Telefongespräch teilte A.________ den Interessen- ten die Zusage des Kredits mit. A.________ unterzeichnete und verschickte teilweise auch die pro- fessionell und seriös erscheinenden Unterlagen und Schreiben der jeweiligen Scheinfirma und schloss so mit den Interessenten/Kunden Verträge ab. In diesen Schreiben wurde den Interessenten mitgeteilt, dass ihre Anfrage positiv ausgefallen sei und die Auszahlung der Kreditsumme ausgeführt werden würde. Weiter wurden die Kunden aufgefordert, Gebühren oder Versicherungsprämien zu leisten. A.________ vertröstete die Kunden auch telefonisch, um diese zu weiteren Zahlungen zu be- wegen und damit der Schwindel nicht aufflog. A.________ und H.________ waren nicht willens oder in der Lage, Kredite auszuzahlen. Sie spra- chen bewusst ein Publikum an, welches aufgrund der regelmässig mangelnden Erfahrung in finanziel- len bzw. geschäftlichen Angelegenheiten und insbesondere wegen dessen prekärer finanzieller Lage jeden Strohhalm ergriff, der unbürokratische Hilfe versprach. Sie handelten im Bewusstsein, dass die 7 Kreditsuchenden ihre Machenschaften nicht durchschauen und ihre Angaben nicht überprüfen wür- den und auch nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüfen konnten. A.________ täuschte zusammen mit H.________ durch dieses Vorgehen mindestens 101 Interessen- ten bzw. Kunden und brachte sie dazu, Kostenvorschüsse oder Versicherungsprämien in der Höhe von mindestens CHF 151‘751.00 einzuzahlen. Die Interessenten bzw. Kunden leisteten die entspre- chenden Zahlungen, weil sie aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausgingen, tatsächlich einen Kredit zu erhalten. Weil keine der zugesicherten bzw. vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbracht wurden und auch nicht erbracht werden konnten, sowie der Anspruch auf Rückzahlung er- heblich gefährdet war respektive aufgrund des laufenden Verbrauchs der Gelder keine Aussicht auf Rückzahlung bestand, schädigten A.________ und H.________ diese Personen an deren Vermögen. A.________ partizipierte mit ca. CHF 10‘000.00 an den eingegangenen Kundengeldern und verwen- dete dieses Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. A.________ handelte dabei mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und sich ein Einkom- men für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. A.________ handelte mit direktem Vorsatz, zumindest jedoch mit Eventualvorsatz. Sie wusste, dass sie und H.________ unter falschem Namen auftraten. Auf Grund der Kundenreaktionen musste sie wissen, dass keine Kredite ausbezahlt wurden. Durch ihren direkten Kontakt mit den Interessen- ten/Kunden wusste sie, dass diese in der Regel keine Erfahrung in finanziellen bzw. geschäftlichen Angelegenheiten hatten und in prekärer finanzieller Lage waren. Weiter wusste sie, dass die Kredite nach relativ kurzer Zeit unter dem Namen einer anderen Gesellschaft (N.________(Unternehmung)) und mit neuer Masche (Versicherungsprämie) vermittelt wurden, weil das erste Geschäft (M.________(Unternehmung)) nicht funktionierte. Weil Sie insbesondere auch bei der zweiten Gesell- schaft unter einem zweiten Falschnamen mitmachte, nahm Sie den Betrug zumindest in Kauf. [...].» Die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stehen im Zusammenhang mit dem deliktischen Vorgehen von H.________ mit den Scheinunternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung). H.________ wur- den insoweit folgende Vorwürfe gemacht (pag. 19 005 ff.; Ziff. I/A/1 der Anklage- schrift): «H.________, vgt., wird gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, teilweise begangen mit I.________, J.________ und A.________ in der Zeit von Februar 2008 bis März 2010 in S.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft), V.________(Ortschaft), L.________(Land) (u.a. im Raum K.________(Ortschaft)) und eventuell anderswo z.N. von mindestens 391 Personen (davon Versuch mindestens 66 Personen) im Deliktsbetrag von gesamthaft mindestens CHF 565‘146.76 und EUR 8‘122.27 (davon Versuch mindestens 48‘592.50) gemäss Listen im Anhang 2 durch folgendes Vorgehen: Ca. im Januar 2008 lernte H.________ I.________ kennen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug. H.________ konnte I.________ dazu gewinnen, die Einzelunternehmung W.________(Unternehmung) zu gründen und im Handelsregister eintragen zu lassen. In der Folge bot H.________ mittels Zeitungs- sowie Internetinseraten in den meisten Fällen Kredite und teilweise Schuldensanierungen oder Schuldenübernahmen an. Dazu bediente er sich nicht seines eigenen Namens, sondern besagter Einzelunternehmung W.________(Unternehmung) und später der Scheinunternehmen X.________(Unternehmung), M.________(Unternehmung), N.________(Unternehmung) und Y.________(Unternehmung) sowie diverser Falschnamen. Über die jeweilige (fiktive) Gesellschaft inserierte H.________ in der Regel in der Gratiszeitung „20 Minuten“. Die Inserate richteten sich an Privatpersonen in finanziellen Schwierigkeiten und enthielten in der Re- 8 gel eine Telefonnummer. Die eingehenden Anrufe nahm H.________ selber, unter einem Falschna- men, via Drittpersonen oder Büroservice entgegen. Teilweise erfolgte die Kommunikation auch via Post oder E-Mail. Den Interessenten wurde jeweils telefonisch sowie mittels professionell und als se- riös erscheinenden Vertragsunterlagen mitgeteilt, dass ihre Anfrage positiv ausgefallen sei und die Auszahlung der Kreditsumme und/oder die Schuldensanierung/Schuldenübernahme ausgeführt wer- den würde. Den Kunden spiegelte H.________ vor, eine grössere und seriöse Kredit- bzw. Schulden- sanierungsgesellschaft zu vertreten. Die Interessenten wurden aufgefordert, Kostenvorschüsse, Ra- tenzahlungen, Gebühren oder Versicherungsprämien zu leisten. H.________ eröffnete teilweise unter Falschnamen, so Z.________ und AA.________ (vgl. Ziff. I.A.2 nachstehend), diverse Bankkonten im In- und Ausland, welche er für die Einzahlungen der Kunden sowie für seine Bezüge benützte. Die Post liess er sich mittels fiktiven Adressen und Nachsendeauf- trägen an ein Postfach im Raum K.________(Ortschaft) zustellen, wo er sich ab August 2008 bis zu seiner Verhaftung am 9. März 2010 aufhielt. H.________ war nicht willens oder in der Lage, Kredite auszuzahlen oder Schulden zu sanieren oder zu übernehmen. Er sprach bewusst ein Publikum an, von welchem er erfahrungsgemäss wusste, dass es aufgrund der regelmässig mangelnden Erfahrung in finanziellen bzw. geschäftlichen Angele- genheiten und insbesondere wegen dessen prekärer finanzieller Lage jeden Strohhalm ergreifen wür- de, der unbürokratische Hilfe versprach. Er handelte im Bewusstsein, dass die Interessenten bzw. Kunden seine Machenschaften nicht durchschauen und seine Angaben nicht überprüfen würden und auch nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüfen konnten. H.________ täuschte durch dieses Vorgehen mindestens 325 Interessenten bzw. Kunden und brach- te diese dazu, Ratenzahlungen oder Kostenvorschüsse in der Höhe von mindestens 516‘554.26 und EUR 8‘122.27 einzuzahlen. Die Interessenten bzw. Kunden leisteten die entsprechenden Zahlungen, weil sie auf Grund der Angaben der Beschuldigten davon ausgingen, tatsächlich einen Kredit zu er- halten respektive dass tatsächlich eine Schuldensanierung durchgeführt werde. Weil die jeweiligen (Schein-)Unternehmen keine der zugesicherten bzw. vertraglich vereinbarten Gegenleistungen er- brachten und auch nicht erbringen konnten, sowie der Anspruch auf Rückzahlung erheblich gefährdet war respektive aufgrund des laufenden Verbrauchs der Gelder keine Aussicht auf Rückzahlung be- stand, schädigte H.________ diese Personen an deren Vermögen. Mit den eingenommenen Geldern finanzierte H.________ seine weiteren Handlungen im Rahmen des gewerbsmässigen Betruges, sei- nen Lebensunterhalt und es wurde teilweise auch der Lebensunterhalt von I.________, J.________ und A.________ finanziert. In mindesten 66 Fällen (50 Personen und CHF 38‘880.00 Deliktsbetrag bei W.________(Unternehmung) und 16 Personen und CHF 9‘712.50 Deliktsbetrag bei Y.________(Unternehmung)) wurden die Kunden zwar getäuscht, aber es erfolgte keine Einzahlung. H.________ handelte dabei mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und sich ein Einkom- men für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mittäter / Teilnehmer: - I.________ und J.________ (im Rahmen der W.________(Unternehmung)) - A.________ (im Rahmen der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung))» H.________ ist bezüglich aller Anklagepunkte geständig (vgl. pag. 21 376; S. 30 der Urteilsbegründung). Er gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, 9 dass er die Anklageschrift vollständig akzeptiere (pag. 21 020 Z. 13). Dementspre- chend wurde H.________ wegen gewerbsmässigem Betrug, teilweise gemeinsam begangen mit I.________ und J.________ sowie der Beschuldigten, schuldig er- klärt (pag. 21 174; Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteils). Dem vorinstanzlichen Motiv lässt sich bezüglich der Vorgehensweise von H.________ mit den Unternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) Folgendes entnehmen (pag. 21 388 ff.; S. 42 ff. der Urteilsbegründung): «5.1.1 M.________(Unternehmung) Das von der M.________(Unternehmung) geschaltete Inserat lautete wie folgt: „Finanzhilfe: Geldsor- gen, Schulden, Cash-Service M.________(Unternehmung), .________(Telefonnummer)“ (pag. 09 02 001). Nachdem die Kunden auf dieses Inserat reagiert hatten, erhielten sie standardmässig ein Schreiben der M.________(Unternehmung) mit dem Titel „definitive Kreditzusage“. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die M.________(Unternehmung) ein Finanzinstitut gefunden habe, welches bereit sei, dem Kunden trotz dessen erheblicher finanzieller Probleme ein Darlehen zu gewähren. Das Finanzin- stitut habe einen einwandfreien Ruf. Als Kondition wird ein effektiver Jahreszins von 10.12 % genannt, es wurde eine monatliche Rückzahlungsrate abhängig von der Höhe des ersuchten Darlehens be- rechnet und eine unterschiedlich hohe Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühr gefordert, deren Hälfte sofort zu bezahlen sei. Unterzeichnet wurde das Schreiben standardmässig mit „O.________, sales manager“ (vgl. pag. 09 02 002 f.). Weiter wurde den Kunden ein „Antrag / Vertrag für Finanzdienstleistungen“ zwischen der „AB.________(Unternehmensgruppe) mit Sitz in AC.________(Ortschaft), vertreten durch M.________(Unternehmung)“ zugestellt. In diesem Vertrag war eine ganze Liste von Unterlagen ge- nannt, welche der M.________(Unternehmung) zugeschickt werden mussten (u.a. Ausweiskopie, Be- treibungsregisterauszug, Aufstellung über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Kopie Lohnab- rechnung). Der Vertrag hatte mehrere Artikel und wirkte von der Aufmachung her objektiv betrachtet seriös und übersichtlich (pag. 09 02 004 f.). Von den 76 in der Anlageschrift als bei der M.________(Unternehmung) geschädigt bezeichneten Personen ist bei 58 Personen die „definitive Kreditzusage“ und / oder der „Antrag / Vertrag“ in den be- schlagnahmten Unterlagen vorhanden. Hatten die Kunden die im Vertrag genannten Unterlagen eingereicht, erhielten sie normalerweise ein weiteres Schreiben der M.________(Unternehmung), welches eine Art Checkliste enthielt, auf der dann von Hand ausgefüllt war, welche Unterlagen der Kunde nicht oder nicht zur Zufriedenheit der M.________(Unternehmung) geliefert habe. Darin wurde versprochen, dass nach der Lieferung der fehlenden Dokumente der Kredit „in der Regel“ innerhalb von 10 Arbeitstagen ausbezahlt werde (pag. 09 02 006 f.). Ein Teil der Kunden erhielt später ein Schreiben, in dem die M.________(Unternehmung) ausführte, „leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass uns Ihre Bank nachträglich und ohne Angabe von Gründen eine Absage erteilt hat und der Kredit in der Höhe von [jeweiliger beantragter Betrag] nicht auszahlen wird.“ Da der Kunde aber die Hälfte des Honorars schon bezahlt habe, werde ein anderer Kreditgeber gesucht und der Kunde wurde um entsprechende Geduld gebeten. Sollte keine Bank gefunden wer- den, dann werde die Honorarzahlung selbstverständlich zurückerstattet (vgl. pag. 09 02 008). 10 H.________ bediente sich bei der M.________(Unternehmung) unbestrittenermassen des Büroser- vices „AD.________(Telefondienst)“ (vgl. dazu auch unten Ziff. III.C.8.6), wo er sich als Z.________ ausgab und als Mitarbeitende P.________ und O.________ nannte (vgl. Mailwechsel mit der Verant- wortlichen der AD.________(Telefondienst); pag. 16 04 008 ff.). Er schloss unter dem Namen Z.________ mit der AD.________(Telefondienst) einen Vertrag, gemäss dem die AD.________(Telefondienst) folgende Leistungen zu erbringen hatte: Domiziladresse für die M.________(Unternehmung) an der Adresse der AD.________(Telefondienst)); Weiterleitung der an diese Adresse gelangten Post nach K.________(Ortschaft) an „Z.________“; Telefonservice und zur Verfügung stellen der Telefonnummer .________(Telefonnummer) (pag. 16 04 017 ff.). 5.1.2 N.________(Unternehmung) Die N.________(Unternehmung) verwendete zwei verschiedene Inserate, die sich jedoch nur bezüg- lich der angegebenen Telefonnummer und der Adresse unterschieden, ansonsten lautete der Text: „Q.________(Kredit). Auch bei Schulden, kostenlose Beratung, keine Vermittlungsgebühr.“ Ansch- liessend folgten eine Telefonnummer sowie eine Post- und eine E-Mailadresse. Ganz unten war zu- dem ein Rechnungsbeispiel betreffend Höhe des Zinses aufgeführt, sowie der Hinweis, dass die Kre- ditgewährung gemäss UWG verboten sei, falls sie zu Überschuldung führe (pag. 10 02 001). Nachdem das Kreditgesuch (meist telefonisch) eingegangen war, versandte die „N.________(Unternehmung)“ standardmässig ein Schreiben, das demjenigen, welches bei der M.________(Unternehmung) verwendet wurde, vom Stil her ähnlich war. Auch hier wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Kreditantrag verbindlich bewilligt sei und es wurde eine ganze Reihe von Dokumenten genannt, welche der Kreditsuchende einzuschicken hatte. Anders als bei der M.________(Unternehmung) wurde jedoch keine Bearbeitungsgebühr verlangt, sondern erläutert: „Gemäss geltender Gesetzgebung ist für den gesamten Kreditbetrag eine Restschuld-Versicherung RSV (Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) obligatorisch, welche die vollständige Rest- schuld inkl. Zinsen und Raten abdeckt.“ Die Höhe dieser „Versicherung“ wurde mit 5,2% der Kredit- summe angegeben und sei sofort fällig. Nach Erhalt der Versicherungsprämie würden dann unverzüg- lich die notwendigen Schritte zur „zügigen Auszahlung“ des Darlehens eingeleitet. Der beigelegte Kreditvertrag sei nur 15 Tage gültig und die Prämie sei in dieser Frist zu leisten. Wem das nicht mög- lich sei, der solle unverzüglich anrufen (pag. 10 02 003 f.). Dem Schreiben war ein „Kreditvertrag mit Restschuldversicherung“ beigelegt. Dieser enthielt mehrere kleingedruckte Paragraphen, die auf den ersten Blick sehr professionell wirken (z.B. enthielten sie ei- nen Verweis auf das Bankgeheimnis) und denen noch zwei Seiten mit „allgemeinen Geschäftsbedin- gungen“ angehängt waren (pag. 10 02 005 ff.) Von den 31 in der Anklageschrift als geschädigt be- trachteten Personen ist bei 17 Personen ein solcher Vertrag in den Akten vorhanden. Die Kunden erhielten (sehr wahrscheinlich nach Bezahlung der „Versicherungsprämie“) anschlies- send ein weiteres Schreiben, welches ihnen zunächst dazu gratulierte, dass sie den ersten Schritt zu ihrem Darlehen getan hätten und sie dann aufforderte, einen Dauerauftrag zu Gunsten der N.________(Unternehmung) einzurichten (was nach § 1 des Kreditvertrags vorgeschrieben sei) und einen Pass oder eine Identitätskarte im Original sowie eine Arbeitsbescheinigung einzureichen. Für weitere Fragen stehe AA.________ zur Verfügung (pag. 10 02 008 f.). Bei der N.________(Unternehmung) bediente sich der Beschuldigte H.________ unbestrittenermas- sen des Büroservices „AE.________(Telefondienst)“. Der entsprechende „Servicevertrag für Dienst- leistungen“ befindet sich auf pag. 17 06 006 der amtlichen Akten. Es wurde darin vereinbart, dass die AE.________(Telefondienst) Telefonanrufe unter dem Namen „N.________(Unternehmung)“ entge- gennehmen und dann an „AA.________ bzw. R.________“ weiterleiten sollte. Zweimal täglich sollten 11 überdies Meldungen über Anrufe, die nicht verbunden werden konnten, mittels einer Liste an die N.________(Unternehmung) weitergeleitet werden. Ebenso sollte Post für die N.________(Unternehmung) an die Adresse der AE.________(Telefondienst) in AR.________(Ortschaft) geschickt werden dürfen, wobei sich diese verpflichtete, die Post zweimal wöchentlich an „AA.________“ in AS.________(Ortschaft) weiterzuleiten (vgl. pag. 17 06 009). Die AE.________(Telefondienst) führte eine präzise Liste über alle Kundentelefone, die sie für die N.________(Unternehmung) entgegengenommen hatte, der sich auch entnehmen lässt, welche Kun- den direkt mit „R.________“ verbunden wurden und welche um Rückruf baten (innerhalb der knapp 14 Tage, an welchen Telefongespräche an Frau „R.________“ verbunden wurden, waren es 105 di- rekt verbundene Telefonate und praktisch ebenso viele Telefonate, die „Frau R.________“ mit der Bit- te um Rückruf ausgerichtet wurden (vgl. pag. 17 06 015 ff.).» Die Handlungen von H.________ mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) würdigte die Vorinstanz beweismässig wie folgt (pag. 21 411 ff.; S. 65 ff. der Urteilsbegründung): «7.3 Handlungen mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) 7.3.1 Allgemeines Hier kann die allgemeine Beweiswürdigung wesentlich kürzer gehalten werden, denn H.________ ist geständig, mit beiden Firmen gleich vorgegangen zu sein wie bei der W.________(Unternehmung), d.h. er habe Kredite angeboten, zu deren Gewährung er nicht in der Lage gewesen sei und er habe dafür Zahlungen entgegengenommen, wobei er diese für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Er ist auch geständig, von Anfang an nicht die Absicht gehabt zu haben, die Kundengelder vertrags- gemäss zu verwenden, oder, mit anderen Worten, er gab zu, von Anfang an nur mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt zu haben. Vom zeitlichen Ablauf her wirkte der Beschuldigte zuerst mit der M.________(Unternehmung). Ansch- liessend, als es mit dieser nicht mehr gut funktionierte, nahtlos mit der N.________(Unternehmung), wobei er in beiden Fälle wieder mittels Kleininserat im „20 Minuten“ Menschen mit grossen Finanz- problemen Kredite anbot. Er selbst hielt sich dabei die ganze Zeit in L.________(Land) auf. Da er ge- nau wusste, dass er in der Schweiz unter seinem Namen nicht auftreten konnte, bediente er sich der Falschnamen Z.________ und AA.________. H.________ ist auch geständig, die Pässe der echten Herren Z.________ und AA.________, welche W.________(Unternehmung)-Kunden gewesen wa- ren, von Anfang an in der Absicht behalten zu haben, diese für spätere illegale Geschäfte zu verwen- den. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass er bereits in der Schlussphase der Delinquenz mit der W.________(Unternehmung) beabsichtigte, mit einer weiteren Firma genau gleich weiterzumachen. Er eröffnete Bankkonten unter diesen Namen (vgl. unten bei der Urkundenfälschung Ziff. III.C.8) und bediente sich zweier verschiedener Büroservices in der Schweiz (der AD.________(Telefondienst) und der AE.________(Telefondienst), vgl. dazu auch unten bei der Ur- kundenfälschung Ziff. III.C.8), welche nicht nur die ersten Telefonanrufe der Kunden entgegennahmen und weiterleiteten bzw. für Rückruf sorgte, sondern auch als Postadresse in der Schweiz dienten. Bei der M.________(Unternehmung) verlangte der Beschuldigte von den Kunden wie schon bei der W.________(Unternehmung) eine Vermittlungsgebühr für den Kredit, die vorab zu zahlen war. Bei der N.________(Unternehmung) verlangte er keine Vermittlungsgebühr, sondern spiegelte den Kunden vor, sie müssten eine Versicherung abschliessen für den Fall, dass sie nicht alle Raten würden be- zahlen können (im Falle des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit). H.________ gestand auch freimütig, warum er dieses Mal von einer angeblichen Versicherung sprach: Er musste die „Masche“ wechseln, weil 12 immer wieder die gleichen Personen auf solche Inserate antworteten und die N.________(Unternehmung) relativ rasch auf die M.________(Unternehmung) folgte. Bei beiden Fir- men fallen wieder die professionell gemachten Dokumente auf: In Stil und Sprache wirken sie nicht übertrieben, sondern, im Gegenteil, seriös und professionell. Umstritten ist die Rolle der Mitbeschuldigten A.________ bei beiden Firmen. Unbestritten ist einzig, dass sie unter dem Namen O.________ in L.________(Land) für den Beschuldigten im Rahmen der M.________(Unternehmung) Kundentelefone entgegennahm. Auf die Rolle von A.________ wird un- ten in Ziff. III.E noch näher einzugehen sein. Für die Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten H.________ ist einzig wesentlich festzuhalten, dass er sich bei beiden Firmen (dies geht aus den Aussagen der Geschädigten hervor) mindestens einer Frau bediente, die unter falschem Namen Kundentelefone entgegennahm. Abgesehen davon, dass er den Kunden damit eine grössere Unter- nehmung (d.h. Sekretariat durch den Büroservice in der Schweiz, professionelle Mitarbeiterin durch „O.________“ bzw. „R.________“ und Geschäftsführer, „gespielt“ von H.________) vorspiegelte, hat- te er dadurch auch mehr Zeit, sich dem administrativen Belangen zu widmen und musste nicht stets selbst am Telefon auftreten, da er riskierte, von einigen Kunden wiedererkannt zu werden. Zusammenfassend erachtet es das Wirtschaftsstrafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte mittels einer professionellen Infrastruktur (professionelle Dokumente, Büroservice, Bankkonti in der Schweiz bei renommierten Banken, Mitarbeiterin) den Kunden der beiden Firmen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) vom Anfang seiner Geschäftstätigkeit an vortäuschte, er sei in der Lage, ihnen auch bei schlechter Bonität Kredite zu verschaffen, um ihre Finanzprobleme zu lösen. Er nahm von den Kunden Vorleistungen in Anspruch, die er für seinen Lebensunterhalt verwendete und hatte nie die Absicht, für diese Vorleistung eine Gegenleistung zu erbringen. 7.3.2 Die einzelnen Geschädigten der M.________(Unternehmung) Wie bei den durch die Handlungen mit der W.________(Unternehmung) Geschädigten, hat das Ge- richt auch betreffend der durch die M.________(Unternehmung) Geschädigten für jeden Einzelnen auf dem Anhang zur Anklageschrift überprüft, ob die allgemeinen Täuschungselemente gegeben sind und ob die genannte Deliktssumme stimmt. Es konnten diesbezüglich keine Abweichungen zur An- klageschrift ausgemacht werden. Im Ergebnis erachtet das Gericht es daher als erstellt, dass alle sich im Zusammenhang mit der M.________(Unternehmung) im Anhang zur Anklageschrift befindlichen Personen durch den Be- schuldigten getäuscht wurden. Wie erwähnt stimmen auch alle von der Staatsanwaltschaft genannten Zahlen mit den entsprechenden Unterlagen überein, d.h. es handelt sich um total 75 Geschädigte im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 116'106.00. Es wird überdies auf den Anhang I zum Urteilsdispositiv verwiesen. 7.3.3 Die einzelnen Geschädigten der N.________(Unternehmung) Wie bei den Geschädigten durch die Handlungen mit der W.________(Unternehmung) und der M.________(Unternehmung), hat das Gericht für jeden einzelnen Geschädigten auf dem Anhang zur Anklageschrift überprüft, ob die allgemeinen Täuschungselemente gegeben sind und ob die genannte Deliktssumme stimmt. Es konnten diesbezüglich keine Abweichungen zur Anklageschrift ausgemacht werden. Einzig in Bezug auf die mutmasslich Geschädigte AF.________, ist eine gesonderte Erwäh- nung gerechtfertigt: Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass ihre Zahlung gar nie auf das Konto der N.________(Unternehmung) einging, sondern wieder auf das Konto von Frau AF.________ zurückfloss, d.h. hier liegt höchstens ein vollendeter Versuch vor und die Deliktssumme reduziert sich um CHF 520.00. 13 Zusammenfassend erachte es das Gericht daher als erstellt, dass von den 31 als geschädigt ange- klagten Personen alle in der genannten Art und Weise getäuscht wurden. In einem Fall ist jedoch die Zahlung nie auf dem Konto der N.________(Unternehmung) gutgeschrieben worden. Die gesamte Schädigung beträgt somit CHF 35'125.00 (die angeklagte Summe abzüglich die CHF 520.00 von Frau AF.________). Im Übrigen ist auch an dieser Stelle auf Anhang I zum Urteilsdispositiv zu verweisen.» H.________ hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Dieses ist demnach betref- fend H.________ in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Strittiger Sachverhalt Im Berufungsverfahren stellt sich wie vor erster Instanz die Frage, welche Rolle die Beschuldigte bei den beiden Scheinunternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) gespielt hat. Die Beschuldigte stellt nicht in Abre- de, als «O.________» für die M.________(Unternehmung) einige Zeit Telefonge- spräche entgegengenommen bzw. geführt zu haben. Bestritten und beweiswürdi- gend zu erörtern ist, ob die Beschuldigte nebst ihrer Tätigkeit bei der M.________(Unternehmung) auch für die N.________(Unternehmung) gearbeitet hat und was ihre konkreten Tätigkeiten für die Unternehmungen waren. In subjekti- ver Hinsicht ist umstritten, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Be- schuldigte vom tatsächlichen deliktischen Hintergrund der Geschäfte von H.________ mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) gewusst hat resp. wissen musste. 7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlagen hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Namentlich die Aussagen der Beschuldigten (pag. 12 04 001 ff.; 12 04 018 ff.; 12 04 048 ff.; 12 04 072 ff.; 12 05 001 ff.; 21 091 ff.), von H.________ (pag. 12 01 001 ff.; 12 01 007; 12 01 008 ff.; 12 01 021 ff.; 12 01 041 ff.; 12 01 048 ff.; 12 01 059 ff.; 12 01 073 ff.; 12 01 083 ff.; 12 01 087 ff.; 12 01 103 ff.; 12 05 001 ff.; 21 012 ff.; 21 020 ff.; 21 033 ff.), der geschädigten Personen der M.________(Unternehmung) (vgl. insbesondere pag. 09 10 011 ff.; 09 11 008 ff.; 09 24 007 ff.; 09 46 008 ff.; 09 49 008 ff.; 09 53 009 ff.; 09 55 006 ff.; 09 75 012 ff.; 13 11 001 ff.; 21 048 ff.) und geschädigten Personen der N.________(Unternehmung) (vgl. insbesondere pag. 10 08 011 ff.; 10 13 012 ff.; 10 14 006 ff.; 10 23 009 ff.; 10 27 005 ff.; 10 30 007 ff.; 13 11 001 ff.) sowie der Geschäftsführerin des Büro- und Telefonservices AE.________(Telefondienst), AG.________ (pag. 17 06 001 ff.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen sowie die vorhandenen objektiven Beweismittel (vgl. insbesondere pag. 09 02 001 ff.; 10 02 001 ff.; 16 04 008 ff.; 17 06 006 ff.) ausführlich widergegeben (pag. 21 388 ff.; 21 444 ff., S. 42 ff.; 98 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kam- mer (vgl. E. II/10 hiernach). 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen, welche die Beschuldigte mit den Delikten in Ver- 14 bindung brächten. Die Aussagen der Geschädigten, welche die Beschuldigte auf den ihnen vorgespielten Stimmproben zuallermeist nicht erkannt hätten, seien we- nig aussagekräftig. Folglich stünden dem Gericht letztlich nur die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten zur Verfügung. H.________ habe insgesamt glaubhaftere Aussagen gemacht als die Beschuldigte, weshalb auf seine Angaben abgestellt werde. Anders als die Staatsanwaltschaft werde ein Täuschungswillen der Beschuldigten indes erst für den Moment als erstellt erachtet, als sich diese auch auf die Arbeit mit der N.________(Unternehmung) einliess. Die Beschuldigte habe spätestens im September 2009, also beim Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung), erkannt, dass H.________ mit verschiedenen Namen operiert habe und sie selbst aufgefordert habe, einen neuen falschen Namen zu verwenden. Sie habe zudem spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass die Kreditvergabe mit der M.________(Unternehmung) nicht funktioniert habe und sie habe aufgrund der nun schon wochenlang entgegengenommenen Kundentelefone gemerkt, dass stets Personen mit Finanzproblemen, viele solche mit schlechten Deutschkenntnissen und die meisten ohne grosse Kenntnisse im Finanzgeschäft angerufen hätten. Auf- grund dieser Kenntnisse habe sie es zumindest in Kauf genommen, dass H.________ Delikte zum Nachteil der Kunden begangen habe und sei dennoch weiter für ihn tätig gewesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigten betrüge- rische Absichten erst mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen wer- den konnten, führte zu einer Einschränkung der Deliktszeit (ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009), der betroffenen Geschädigten (31 Personen) sowie des Deliktsbetrags (CHF 35‘645.00, davon CHF 520.00 vollendeter Versuch). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den bestrittenen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass die Beschuldigte spätestens ab September 2009 zumindest in Kauf genommen habe, dass H.________ Delikte zum Nachteil der Kunden begehe und dass sie ungeach- tet dessen weiter für ihn tätig gewesen sei. Die Beschuldigte habe nicht in Abrede gestellt, für H.________ für die Unternehmung M.________(Unternehmung) Tele- fonate geführt zu haben. Sie habe bis zur Einleitung des Strafverfahrens aber nicht gewusst, dass H.________ illegale Geschäfte betreibe. Der Ehemann der Be- schuldigten habe H.________ Ende Mai/Anfangs Juni 2009 aus dem gemeinsa- men Haus hinausgeworfen. Danach habe die Beschuldigte mit H.________ – ab- gesehen von ein paar Telefongesprächen, weil sie mit ihm Mitleid gehabt habe – keinen Kontakt mehr gehabt. Spätestens mit dem Auszug von H.________ aus dem gemeinsamen Haus habe der Telefondienst der Beschuldigten demnach auf- gehört. Ab diesem Zeitpunkt müsse eine andere Person die Rolle von «Frau O.________» übernommen haben. Diverse Geschädigte hätten ausgesagt, dass sie mit einer Frau telefoniert hätten, welche hochdeutsch gesprochen habe. Diese Aussagen liessen keine Zweifel daran, dass es mindestens noch eine weitere 15 «Frau O.________» gegeben haben müsse. Es sei nicht verwunderlich, dass die N.________(Unternehmung) der Beschuldigten nichts sage, da sie spätestens an- fangs Juni 2009 mit dem Telefonieren aufgehört habe und die N.________(Unternehmung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht aktiv gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne den Hinweis von H.________ eine andere Frau ausfindig gemacht hätten. Aufgrund des guten Kon- takts von H.________ zu seiner Exfrau BH.________ sowie ihrer gemeinsamen deliktischen Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese an den vorliegend zu beurteilenden Delikten beteiligt gewesen sei. Die von H.________ gemachten Aussagen seien im Übrigen nicht glaubhaft. H.________ habe insbesondere in Bezug auf das Hintergrundwissen der Beschuldigten inkon- stante Aussagen gemacht. Aus seinen Ausführungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass es um illegale Geschäfte gehe. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei. 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkung Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde, gestaltet sich die Beweiswür- digung bei der Beschuldigten wesentlich schwieriger als bei den anderen Mitbe- schuldigten H.________, I.________ und J.________. Die Beschuldigte ist nicht geständig und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Beschuldigte direkt mit den Delikten in Verbindung bringen. Die Strafverfolgungsbehörde kam nur deshalb auf die Beschuldigte, weil H.________ ausgesagt hat, dass es sich bei der Person, die als «O.________» und «R.________» für die M.________(Unternehmung) bzw. N.________(Unternehmung) telefoniert habe, um die Beschuldigte gehandelt habe (pag. 12 01 004 Z. 138 f.; 12 01 045 Z. 177; 12 01 051 Z. 131 ff.; 12 05 005 Z. 133 f.; 21 025 Z. 274 ff.). Auch vor oberer Instanz hängt die Beantwortung der vorliegend umstrittenen Fragen (vgl. E. II/6.2 hiervor) primär davon ab, ob den Ausführungen der Beschuldigten oder den Angaben von H.________ Glauben geschenkt wird. Nachfolgend werden demnach zunächst die Aussagen von H.________ isoliert betrachtet gewürdigt (Ziff. 10.2), anschliessend werden diese ins Verhältnis zu den weiteren Beweismitteln gebracht (Ziff. 10.3) und es werden die Aussagen der Beschuldigten gewürdigt (Ziff. 10.4). Abschliessend erfolgt eine ganzheitliche Beweiswürdigung (Ziff. 10.5). 10.2 Aussagen von H.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ folgendermassen (pag. 21 452 ff.; S. 106 ff. der Urteilsbegründung): «H.________ sagte bereits bei der allerersten Einvernahme von sich aus, d.h. ohne nach Mittätern gefragt worden zu sein, bei der N.________(Unternehmung) habe Frau A.________, eine Schweize- rin, die in L.________(Land) lebe, die Telefone entgegengenommen. Als Begründung, warum er das gesagt habe, gab er später an, er habe „reinen Tisch“ machen wollen, als er in die Schweiz gekom- men sei, deshalb habe er Frau A.________ sozusagen „ohne Not“ (d.h. ohne Belastungen von aus- sen) erwähnt. Davon ausgehend, dass seine Aussagen wahr sind, ist das eine einleuchtende Er- klärung. Die andere denkbare Erklärung wäre, dass er sie aus unbekannten Gründen von Anfang an 16 „hereinreiten“ wollte. Dazu bedürfte es jedoch eines Motivs für eine Falschbelastung. A.________ konnte sich zunächst keines erklären, sagte dann aber aus, der Grund könne sein, dass H.________ aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrer Familie geflogen sei, und dass er nicht bekommen habe, was er gewollt habe. Sie wollte dies jedoch nicht näher erklären, sondern verwies darauf, dass das „privat“ sei. H.________ sagte dagegen in der Konfrontationseinvernahme, wenn er etwas hätte ver- tuschen wollen, dann hätte er irgendeinen Frauennamen in irgendeinem Ort genannt und hätte sich damit die ganze Konfrontation sparen können. Konstant durch alle Einvernahmen hindurch blieb H.________ dabei, dass die Beschuldigte A.________ bei der M.________(Unternehmung) als „O.________“ und bei der N.________(Unternehmung) als „R.________“ aufgetreten sei, d.h. dass sie bei beiden Firmen für ihn gearbeitet habe, dies auch, als die Beschuldigte A.________ vehement bestritt, mit der N.________(Unternehmung) etwas zu tun zu haben. Ebenso konstant blieb er dabei, dass es keine weiteren Frauen gegeben habe, welche als „O.________“ und „R.________“ aufgetreten seien. Diese Aussage, dass nämlich nur eine Frau sich O.________ bzw. R.________ genannt habe, ist schon aufgrund logischer Überlegungen einleuchtend: Die meisten Kunden telefonierten mehrmals mit der angeblich kreditgebenden Firma. Hätte der Beschuldigte mehrere Frauen als O.________ oder R.________ auftreten lassen, so hätte er nicht nur riskiert, dass die Kunden die unterschiedlichen Stimmen erkannt hätten und damit jede Glaubhaftigkeit verloren gegangen wäre, sondern er hätte auch riskiert, dass die verschiedenen Frauen den Kunden widersprüchliche Auskünfte gegeben oder auf Nachfragen nicht gewusst hätten, was die andere Frau gesagt hatte. Das Gericht erachtet deshalb die Aussage, es habe sich um nur je eine Frau gehandelt, die als O.________ oder R.________ auf- getreten sei, als glaubhaft. Daraus folgt, dass A.________ bei der M.________(Unternehmung) alle Kundentelefone als O.________ führte; nicht zwingend folgt daraus aber, dass sie auch bei der N.________(Unternehmung) die Telefone bediente. Da H.________ auch aussagte, er habe bei der N.________(Unternehmung) die „Masche“ wechseln müssen, weil die beiden Firmen so nahe aufein- ander gekommen seien, wäre durchaus denkbar, dass er auch die Frauenstimme wechselte, um Wiedererkennungen zu vermeiden. In der Konfrontations-Einvernahme sagte er dazu, Frau A.________ habe den Dialekt gewechselt, bei der M.________(Unternehmung) ihren eigenen Basler Dialekt gesprochen und bei der zweiten EV Hochdeutsch oder Züridüütsch. Diese Aussage kann auf- grund der unterschiedlichen Aussagen der Geschädigten darüber, was R.________ für einen Dialekt gesprochen habe, nicht verifiziert werden. Nicht konstant sind die Aussagen von H.________ bezüglich der Frage, ob A.________ über den de- liktischen Hintergrund der Geschäfte Bescheid gewusst habe. Bei der ersten Einvernahme sagte H.________ aus, sie habe über „den Hintergrund der Angelegenheit“ Bescheid gewusst. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit Frau A.________ bestätigte er, diese habe gewusst, dass es sich um Betrug handle, er habe ihr genau gesagt, was es war, sie habe schliesslich die Kunden überzeugt, zu unterschrieben. Gegenüber dem Staatsanwalt schwächte er diese Aussagen später wesentlich ab. Er sagte, er wisse nicht mehr, wann er Frau A.________ gesagt habe, dass das Kreditgeschäft nicht funktioniere und unseriös sei, es könne am Anfang gewesen sein, aber auch später. Ob er deutlich gesagt habe, dass es um Betrug gehe, wisse er nicht mehr, aber wenn man unter falschem Namen arbeite, könne man sich ja das seine denken. In der gleichen Einvernahme korrigierte er sich dann und meinte, er habe ihr sicher nicht direkt gesagt, dass es Betrug sei, wenn schon habe er ihr gesagt, dass die Geschäfte nicht ganz sauber seien. Es müsse sich aber aus der Sache ergeben haben, sonst hätte man ja nicht ein zweites Geschäft aufzubauen brauchen. Noch später in der gleichen Ein- vernahme sagte er aus, es sei denkbar, dass sie ganz am Anfang geglaubt habe, dass es die Kredite gebe, wie lange das gedauert habe, wisse er nicht. Angesprochen auf diese Inkonstanz in den Aus- 17 sagen sagte der Beschuldigte H.________ anlässlich der Hauptverhandlung, es sei ganz einfach, er könne sich effektiv nicht mehr genau erinnern, wann was gesagt worden sei. A.________ habe mit ih- rem Mann ja ein Restaurant in AH.________(Ortschaft) gehabt. Er sei mehrfach dort gewesen und habe ihr gesagt, er sei für eine Finanzagentur für Herrn AI.________ tätig. Zu dieser Zeit habe sie ef- fektiv nichts gewusst. Er wisse aber, dass er seine Vergangenheit später an einem Abend unter leich- tem Alkoholeinfluss erläutert habe. Sie habe dann im Internet nachgeschaut und seinen sogenannten „schönen Eintrag“ gefunden. Er habe ihr zu einem gewissen Zeitpunkt, den er heute nicht mehr genau nachvollziehen könne, gesagt, dass er sie brauchen würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausge- gangen, dass sie Bescheid wisse, wisse es aber nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin sagte H.________ weiter, dass A.________ seinen Eintrag gese- hen habe, noch bevor sie für ihn zu arbeiten begonnen habe. Sie habe seinen Namen und seinen Hintergrund gekannt und habe mit diesem Wissen bei ihm zu arbeiten angefangen (vgl. zum Ganzen WSG pag. 21 026 f. Z. 320 ff.). Die Inkonstanz in den diesbezüglichen Aussagen von H.________ ist zum einen so erklärbar, dass er allenfalls ein schlechtes Gewissen bekam, A.________ in ein so umfangreiches, lange dauerndes Verfahren hineingezogen zu haben und seine Aussagen in der Hoffnung abschwächte, das Verfahren gegen sie werde eingestellt. Denkbar ist aber auch, dass er effektiv nur Andeutungen machte und ein- fach davon ausgegangen war, A.________ habe diese schon verstanden und ihm dann bei der Ein- vernahme durch den Staatsanwalt bewusst wurde, dass er gar nicht so sicher sein konnte, was bei ihr „angekommen“ war. H.________ gab auch eine nachvollziehbare Begründung an, warum er A.________ angestellt habe und damit aus seiner Optik wieder eine Mitwisserin hatte, nämlich dass er nicht selbst habe die Tele- fone bedienen wollen, weil ihn die Kunden hätten wiedererkennen können. Ebenso nachvollziehbar gab er an, warum er Frau A.________ nicht auch noch bei der Y.________(Unternehmung) habe „mitmachen“ lassen, nämlich weil er nicht noch mehr Geld habe ausgeben wollen, er habe alles Geld für sich gewollt, was angesichts der immer schlechteren Umsätze der einzelnen fiktiven Unternehmen eine durchaus überzeugende Erklärung darstellt. Konstant schilderte der Beschuldigte H.________ die Aufgaben von A.________. Diese habe die Kunden beraten und ihnen erläutert, wie das Vorgehen sei. Sie habe auch Reklamationstelefonate geführt, wenn die Kunden unruhig geworden seien. Zwar konnte er nicht mehr genau aussagen, wann der Büroservice die Kundenanrufe direkt weitergeleitet habe und wann die Angaben per E-Mail oder Telefon vom Kundenservice gekommen seien und die Beschuldigte A.________ dann zurückgerufen habe. Angesichts dessen, dass er in nur rund einem Jahr mit drei verschiedenen fiktiven Unterneh- men (namentlich auch noch mit der X.________(Unternehmung)) drei verschiedene Büroservices be- auftragt hatte, die unterschiedliche Dienstleistungen angeboten hatten, erscheint dies nicht weiter er- staunlich bzw. spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. An den speziellen Vorfall, dass der Büroservice der N.________(Unternehmung) gekündigte hatte und er deshalb den Kunden angeben musste, es habe im Büro gebrannt, erinnerte er sich dann wieder genau. Auch sagte er oh- ne zu zögern aus, dass er alle wesentlichen Dokumente der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) entworfen und unterzeichnet habe, versuchte also nicht, A.________ diesbezüglich etwas Zusätzliches anzulasten, obwohl diverse Dokumente mit der Unterschrift „O.________“ auftauchten. Er sagte ebenso konstant aus, was die Zeitdauer des „Engagements“ von A.________ anbetrifft sowie auch, was die Höhe des ihr bezahlten Geldes (höchsten CHF 10'000.00), betraf. Zu berücksichtigen ist bei der Analyse der Aussagen auch, dass H.________ dadurch, dass er A.________ belastete, für sich selbst nichts gewann: Er schob nicht Verantwortung auf sie ab, um 18 sein eigenes Verschulden dadurch allenfalls kleiner zu machen, sondern blieb stets dabei, der Kopf des Ganzen gewesen zu sein und mit A.________ einfache eine Art „Angestellte“, welche aber die Hintergründe gekannt oder erahnt habe, gehabt zu haben.» Die Vorinstanz hat die Aussagen von H.________ in weiten Teilen korrekt und sorgfältig gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass bei den Aussa- gen von H.________ auffällt, dass er sich damit selbst stark belastet hat. H.________ war von Anfang an vollumfänglich geständig und hat immer wieder konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche sich nachträglich als richtig erwiesen. So bestätigte er etwa bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 9. Oktober 2010, dass er mit den Unternehmungen Kredite angeboten habe, zu de- ren Gewährung er nicht in der Lage gewesen sei und er habe dafür Zahlungen ent- gegengenommen (pag. 12 01 004 Z. 127 ff.). Auch machte er zu Beginn des Straf- verfahrens detaillierte Aussagen zum Aufbau der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) (pag. 12 01 045 Z. 155 ff.; 12 01 051 Z. 122 ff.). H.________ blieb bis zum Abschluss des Verfahrens bei seinen, sich selbst mass- geblich belastenden Aussagen. Er akzeptierte die Anklageschrift und bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die ihm zur M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) vorgehaltenen Aussagen aus der Untersuchung als richtig (pag. 21 020 Z. 13; 21 024 Z. 231 ff.). H.________ hat keine Verantwor- tung für die Delikte von sich gewiesen, sondern mehrmals darauf hingewiesen, dass er der Kopf der Sache gewesen sei und er die anderen drei Beschuldigten, die allesamt in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, benutzt habe (pag. 12 01 097 Z. 377; 21 028 Z. 380 f.). Die Äusserungen von H.________ sind Ausdruck einer selbstkritischen Haltung, welche grundsätzlich für die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen spricht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass H.________ von sich aus und ohne dass er auf allfällige Mittäter angesprochen worden wäre, bereits zu Be- ginn des Strafverfahrens die Beschuldigte erwähnt hat (pag. 12 01 004 Z. 138 f.; 12 01 045 Z. 175 ff.). H.________ hat in der Folge konstant zu Protokoll gegeben, dass die Beschuldigte bei der M.________(Unternehmung) als «O.________» und bei der N.________(Unternehmung) als «R.________» aufgetreten sei, d.h. für beide Unternehmungen gearbeitet habe. Er machte auch geltend, dass es keine weiteren Frauen gegeben habe, welche als «O.________» oder «R.________» aufgetreten seien (pag. 12 01 051 Z. 133 f.; 12 01 091 Z. 154 f.; 12 01 093 Z. 217; 21 025 Z. 274 ff.). H.________ blieb auch anlässlich der Konfrontationseinvernah- me mit der Beschuldigten am 16. März 2011 bei diesen Aussagen (pag. 12 05 003 Z. 64 ff.; 12 05 006 Z. 197 f.). Er untermauerte seine Angaben zudem mit weiteren Beweisen, indem er ausführte, man könne über die Büroservice-Agenturen nach- vollziehen, dass die Beschuldigte beim zweiten Geschäft Telefone abgenommen habe, die er umgeleitet habe (pag. 12 01 090 Z. 98 ff.). Die Zeitdauer, während welcher die Beschuldigte für ihn gearbeitet habe, sei ebenfalls durch die Angaben der Büroservice-Agenturen und der Kunden nachweisbar (pag. 12 01 093 Z. 235 ff.). H.________ hat nachvollziehbar begründet, weshalb er die Beschuldigte ange- stellt habe, nämlich weil er selbst das Telefon nicht habe bedienen können, weil ihn sonst die Kunden erkannt hätten, und weil er so mehr Zeit für die Administration gehabt habe (pag. 12 01 089 Z. 85 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es 19 durchaus Sinn machte, dass sich nur eine «Frau O.________» resp. «Frau R.________» nannte, zumal die meisten Kunden mehrmals mit den Unternehmun- gen telefonierten und folglich das Risiko bestand, dass aufgefallen wäre, wenn zwei verschiedene Frauen sich mit demselben Namen gemeldet resp. widersprüch- liche Aussagen gemacht hätten. H.________ hat auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten kon- stante und glaubhafte Aussagen gemacht. Er hat stimmig geschildert, dass die Be- schuldigte die Kunden telefonisch beraten habe, ihnen erläutert habe, wie das Vor- gehen sei und sie habe auch Reklamationstelefone geführt, wenn die Kunden un- ruhig geworden seien. Die Beschuldigte habe die Kunden überzeugt, zu unter- schreiben. Sie habe zum Teil mehrmals mit den Kunden telefoniert (vgl. pag. 12 01 090 Z. 111 f.; 12 05 007 Z. 233 f.; 12 05 008 Z. 260; 12 05 009 Z. 281 ff., 295 f.). Auch hier fällt auf, dass H.________ bestrebt war, überprüfbare Beweise für seine Aussagen zu liefern. So gab er etwa an der Konfrontationseinvernahme an, dass es sicher sinnvoller wäre für die Beschuldigte, wenn sie den Sachverhalt richtig darstellen würde, zumal die Kunden Aussagen machen könnten (pag. 12 05 008 Z. 257 f.). In den Ausführungen von H.________ fehlen jegliche Anzeichen einer Aggravierung oder Belastungstendenz. Obwohl diverse Dokumente mit der Unter- schrift «O.________» vorlagen (vgl. z.B. pag. 09 02 002 f.), sagte H.________ aus, dass er alle wesentlichen Dokumente der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) entworfen und unterzeichnet habe (pag. 12 01 045 Z. 180 ff.; 12 01 051 Z. 136 ff.; 12 01 092 Z. 177 ff.; 21 025 Z. 267 ff.). Er gab zu- dem an, dass er die Konti für die M.________(Unternehmung) und die N.________(Unternehmung) eröffnet und Kontobelastungen betätigt habe (pag. 12 01 046 Z. 194 ff., 204 ff.; 12 01 052 Z. 145 ff., 152 ff., 166 ff., 174 ff.; 12 01 053 Z. 191 ff.). Die Tendenz, die Beschuldigte nicht unnötig zu belasten, indiziert eben- falls, dass sich H.________ an der Wahrheit orientiert. Die Vorinstanz hat richtig angemerkt, dass H.________ bezüglich des Hinter- grundwissens der Beschuldigten nicht konstant ausgesagt hat. H.________ konnte insbesondere den Zeitpunkt, in welchem er der Beschuldigten klar zu verstehen gegeben hat, dass es um betrügerische Geschäfte gehe, nicht mehr präzise be- nennen. Auch war er zunehmend unsicherer, wie klar er der Beschuldigten dies überhaupt gesagt hatte oder ob sich ihr diesbezügliches Wissen nicht einfach so ergeben habe (vgl. pag. 12 01 004 Z. 140 f.; 12 01 090 Z. 114 ff., 129; 12 01 091 Z. 135 ff., 140; 12 01 092 Z. 202 f.; 21 026 Z. 302 f.). Diese Unsicherheiten in den sonst klaren und konstanten Aussagen von H.________ müssen bei der Beweis- würdigung berücksichtigt werden. Die Kammer geht nicht davon aus, dass H.________ – wie von der Vorinstanz als mögliche Begründung ins Feld geführt – plötzlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Beschuldigten gehabt hat und deshalb seine Aussagen abgeschwächt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beschuldigten effektiv nur relativ kurz gedauert hat, dass es dabei auch zu einem privaten Zerwürfnis gekommen ist – H.________ wurde gemäss Angaben der Beschuldigten nach kurzer Zeit durch ih- ren Ehemann aus dem gemeinsamen Haus hinausgeworfen (pag. 12 04 003 Z. 92 f.) – und dass seit den Geschehnissen doch eine gewisse Zeit vergangen ist. Die von H.________ gemachte Begründung für die Inkonsistenz seiner Aussagen – er 20 könne sich effektiv nicht mehr genau erinnern, wann was gesagt worden sei (pag. 21 026 Z. 320 f.) – erscheint angesichts dessen verständlich. Letztlich kann offen bleiben, wann und mit welcher Deutlichkeit H.________ der Beschuldigten zu verstehen gegeben hat, dass die M.________(Unternehmung) und die N.________(Unternehmung) deliktischen Zwecken dienen. Die Aussagen von H.________ lassen jedenfalls keine Zweifel dafür aufkommen, dass die Beschul- digte überhaupt jemals wissen oder ahnen konnte, dass H.________ mit den Un- ternehmungen unseriöse Geschäfte verfolgte. Geht man vom von H.________ glaubhaft geschilderten Aufgabenbereich der Beschuldigten bei der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) aus (telefoni- sche Beratung; Erläuterung des Vorgehens; Entgegennahme von Reklamationste- lefonen) und berücksichtigt man seine Angaben zum Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) (neue Identität von H.________ und der Beschuldigten; neue Masche [Versicherungsprämie statt Honorar]), sind die Aussagen von H.________, es habe sich für die Beschuldigte ergeben müssen, dass die Geschäfte unseriös gewesen seien, nachvollziehbar. H.________ konnte schliesslich auch gut unterscheiden zwischen Aussagen zu Punkten, an die er sich noch gut erinnern konnte (vgl. etwa pag. 12 01 093 Z. 217, 236) und solchen, bei denen er mehr Mühe hatte (vgl. pag. 12 01 092 Z. 174 f.; 12 05 004 Z. 113 ff.; 12 05 008 Z. 245 ff.; 21 026 Z. 302 f., 320, 327; 21 027 Z. 366 f.). Diese Unsicherheiten hat H.________ dann aber keineswegs zu Ungunsten der Beschuldigten interpretiert, sondern er gab offen zu, wenn er etwas nicht genauer umschreiben konnte. Der Vorwurf der Beschuldigten, dass H.________ alles ver- drehe, damit er gut dastehe (pag. 12 04 005 Z. 136), überzeugt angesichts dessen nicht. Auch der Einwand der Beschuldigten, dass H.________ jemand anderes schützen wolle (pag. 12 04 054 Z. 214 f.), vermag nicht zu überzeugen. In den Aussagen von H.________ sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er eine andere Person schützen wollte und deshalb auf die Beschuldigte gekommen ist. H.________ hat auf Frage, ob es einen Grund gebe, die Beschuldigte zu belasten, vielmehr glaubhaft ausgesagt, nein, er habe das so zu Protokoll gegeben, weil es im Rahmen seines Geständnisses zu allen Geschäften dazugehört habe (pag. 12 05 008 Z. 267 ff.). Er habe «reinen Tisch» machen wollen (pag. 21 027 Z. 372). Besonders anschaulich sind auch seine Ausführungen anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 16. März 2011, wonach er angab, dass er, wenn er jetzt et- was hätte vertuschen wollen, irgendeinen Namen in irgendeiner Ortschaft genannt hätte. Dann hätte er sich auch nicht mit dieser Konfrontation auseinandersetzen müssen (pag. 12 05 010 Z. 334 ff.). Diese Ausführungen überzeugen. Es wäre in der Tat nicht notwendig gewesen, die Beschuldigte namentlich zu nennen, wenn er jemand anders, insbesondere seine Exfrau hätte schützen wollen, sondern H.________ hätte irgendeinen frei erfundenen, nicht überprüfbaren Namen ange- ben können. Ein Grund, weshalb H.________ die Beschuldigte falsch belasten soll- te, ist demnach nicht ersichtlich und konnte auch von der Beschuldigten nicht glaubhaft dargetan werden (vgl. E. II/10.4 hiernach). Insgesamt sind die Aussagen von H.________ sehr glaubhaft. Diese enthalten eine Vielzahl von Realitätskriterien. 21 10.3 Verknüpfung / übrige Beweismittel Die Aussagen von H.________ sind nicht nur isoliert betrachtet glaubhaft, seine Ausführungen finden auch in den Aussagen der geschädigten Personen Verknüp- fungen. Abgesehen von den Abstreitungen der Beschuldigten stehen die Aussagen von H.________ mit keinem der erhobenen Beweismittel im Widerspruch. Die wei- teren Beweismittel stehen vielmehr im Einklang mit den Schilderungen von H.________ und bekräftigen das aussageanalytische Resultat, dass sich H.________ an der Wahrheit orientiert hat. Diverse Geschädigte der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) haben überein- stimmend mit den Ausführungen von H.________ ausgesagt, dass sie – teilweise mehrmals – mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» telefoniert hätten. Gemäss ihren Angaben hat «Frau O.________» resp. «Frau R.________» nicht nur die Personalien entgegengenommen – wie es von der Beschuldigten geltend gemacht wird –, sondern sie beschrieben die Tätigkeiten von «Frau O.________» resp. «Frau R.________» viel umfassender: Betreffend die M.________(Unternehmung) führte etwa die Geschädigte AJ.________ aus, eine Frau, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne habe mit ihr ein Beratungsgespräch geführt (pag. 09 10 012). Die Dame am Tele- fon habe ihr erklärt, dass sie eine Vereinbarungsrate an die Unternehmung M.________(Unternehmung) zu überweisen habe, damit die Schuldensanierung vorgenommen werden könne (pag. 09 10 012). Im Verlauf des Gesprächs habe sie die Dame gefragt, ob sie nicht lieber einen Bankkredit, anstelle der Schuldensanie- rung haben möchte (pag. 09 10 012). Sie habe einen Vertrag erhalten, auf wel- chem «Frau O.________» erwähnt sei (pag. 09 10 012; vgl. auch pag. 09 10 016 f.). Mit «Frau O.________» habe sie mehrmals telefoniert (pag. 09 10 012). AJ.________ erklärte weiter, eine Sekretärin habe ihre Daten entgegengenommen (pag. 09 10 014). Nachdem sie einen Brief erhalten habe, habe sie ein Blatt ausfül- len müssen, wo sie über ihre Lage detailliert Auskunft habe geben müssen (pag. 09 10 014). Sie habe dieses eingeschickt und dann einen Anruf von «Frau O.________» erhalten. Diese habe ihr gesagt, sie biete ihr Bargeld anstelle der Schuldensanierung. Später habe «Herr H.________» angerufen und ihr gesagt, er könne ihr den Kredit in der Höhe von CHF 20‘000.00 nach Absprache mit «Frau O.________» problemlos auszahlen (pag. 09 10 014). Auch AK.________ erwähn- te ein Gespräch mit einer Dame, die ihm versichert habe, sie werde darum besorgt sein, ein Kreditinstitut zu finden, das seinen Wünschen entspreche. Die Frau habe ihm gesagt, dass die Firma M.________(Unternehmung) nicht nur mit Schweizer Banken zusammenarbeite, sondern generell mit europäischen. Dort gelte das schweizerische Gesetz, das eine Kreditvergabe verbiete, wenn sie zur Überschul- dung führe, nicht (pag. 09 11 009). AL.________ gab an, sie sei von «Frau O.________» angerufen worden, nachdem sich zuerst eine «Frau AM.________» gemeldet habe und gesagt habe, man werde sie zurückrufen (pag. 09 24 008 f.). «Frau O.________» habe ihr gesagt, sie werde eine geeignete Bank finden, die den Kredit zahlen werde und ob sie wisse, dass man eine Kaution zahlen müsse (pag. 09 24 009). Auf Frage, was passiere, wenn der Kredit nicht gewährt werde, habe «Frau O.________» entgegnet, es sei noch nie vorgekommen, dass man den Kredit nicht erhalten habe (pag. 09 24 009). Das Schreiben „Definitive Kreditzusage 22 über Fr. 30‘000,00» vom 2. Juli 2009 befindet sich in den Akten und ist ebenfalls von «Frau O.________» unterzeichnet (pag. 09 24 015). AN.________ sprach da- von, dass seine Kontaktperson zuerst «Herr Z.________» gewesen sei und ihm, als der Kredit trotz Bezahlung der Hälfte der Bearbeitungsgebühr (CHF 500.00) nicht gekommen sei, bei einem nächsten Gespräch «Frau O.________» erklärt ha- be, er müsse nochmals CHF 1‘000.00 zahlen und eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde schicken (pag. 09 46 010; vgl. zudem das Schreiben «Definitive Kredit- zusage über Fr. 10‘000,00» vom 2. Juli 2009, unterzeichnet von «Frau O.________», pag. 09 46 014). AO.________ berichtete seinerseits von einem Gespräch mit «Frau O.________», welche ihm gesagt habe, er müsse die Voraus- zahlung leisten, um den Kredit zu bekommen (pag. 09 75 012; vgl. zudem pag. 09 75 017 f.). Bezüglich der N.________(Unternehmung) führte AP.________ aus, sie habe am 3. Oktober 2009 auf die im Inserat angegebene Nummer angerufen. Dabei habe eine «Frau R.________» abgenommen, welche ihr erklärt habe, sie müsse eine Lebensversicherung abschliessen. Die Versicherung sei 5 % vom Kreditbetrag, der zuerst an die N.________(Unternehmung) überwiesen werden müsse (pag. 10 13 012). «Frau R.________» habe gesagt, diese Versicherung könne nicht erst nach Eingang des Kredits bezahlt werden. Sie habe daraufhin verlangt, mit dem Ge- schäftsführer zu sprechen, woraufhin sie mit «Herrn AA.________» verbunden worden sei (pag. 10 13 012). Mitte Oktober 2009 habe sie den Kreditvertrag über CHF 40‘000.00 mit der Post erhalten (pag. 10 13 013; vgl. auch pag. 10 13 017). Nach dem Einzahlen der CHF 2‘080.00 habe sie der N.________(Unternehmung) wieder angerufen und wissen wollen, wann das Geld überwiesen werde. Wiederum «Frau R.________» habe ihr erklärt, dass wenn die CHF 2‘080.00 auf dem Konto seien, der Kredit ausgelöst werde. Ab dem Tag, an dem die CHF 2‘080.00 einge- troffen seien, müsse sie ca. 14 Tage rechnen (pag. 10 13 013). Am 22. Oktober 2009 habe sie nochmals angerufen und habe wissen wollen, ob das Geld eingetrof- fen sei. Wieder «Frau R.________» habe ihr erklärt, dass das Geld angekommen sei und die CHF 40‘000.00 auf dem Weg seien (pag. 10 13 013). AP.________ führte aus, zu Beginn habe sie Bedenken gehabt. Als sie aber mit «Frau R.________» gesprochen habe und sich noch mit ihrer Kollegin und deren Bekann- ten von der UBS unterhalten habe, seien die Bedenken verflogen gewesen (pag. 10 13 016). AQ.________ gab an, ihm sei am 13. Oktober 2009 telefonisch, zuerst von einer Sekretärin, dann von «Herrn AA.________» selbst, mitgeteilt worden, dass die Adresse der N.________(Unternehmung) geändert habe. Da es im Büro in AR.________(Ortschaft) gebrannt habe, sei das Büro nun in AT.________(Ortschaft) (pag. 10 14 007 Z. 37 ff.; vgl. dazu auch die übereinstim- menden Aussagen von H.________, pag. 12 05 009 Z. 308 ff., sowie die Aussagen der Geschäftsführerin des Büro- und Telefonservices AE.________(Telefondienst), pag. 17 06 003 f.). AF.________ schilderte ebenfalls, dass man ihr erzählt habe, dass es im Büro gebrannt habe (pag. 10 23 010). Sie gab an, sie habe das gesam- te Geschäft mit einer Frau am Telefon abgewickelt. Diese Frau habe ihr gesagt, dass der Kredit mindestens CHF 10‘000.00 betragen müsse, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, sie werde den Kredit erhalten, dass sie den Vertrag in den nächsten Tagen erhalte und dass sie die CHF 520.00 nicht von den CHF 10‘000.00 23 abziehen könne (pag. 10 23 011). Beim zweiten Telefonat habe ihr dieselbe Frau gesagt, man habe eine Bank gefunden, die den Kredit gewähre. Diese sei in Aus- tralien. Sie solle den Vertrag ausfüllen und die CHF 520.00 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein einzahlen (pag. 10 23 011). Sie habe am 5. Oktober in der Fir- ma angerufen und damals habe diese Frau abgenommen. Den Vertrag habe sie am 23. oder 26. Oktober erhalten, das zweite Gespräch habe sie am 28. Oktober 2009 geführt (pag. 10 23 012). AU.________ will ebenfalls mit einer «Frau R.________» telefoniert haben. Allerdings gab er an, er «glaube», es sei eine «Frau R.________» gewesen (pag. 10 27 007). Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten zeigen, dass diese mit einer «Frau O.________» resp. «Frau R.________» gesprochen haben, welche ihnen das Prozedere und die Bedingungen erklärt hat, Überzeugungsarbeit für den Abschluss eines Kreditantrags geleistet hat und auch Telefonate verunsicherter Kunden entgegengenommen hat. Diese Tätigkeiten decken sich mit den Angaben von H.________ hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten. Die Geschädigten der M.________(Unternehmung) haben teilweise ausgesagt, dass sie mit einer Frau telefoniert hätten, welche hochdeutsch gesprochen habe (pag. 09 03 011; 09 11 008; 09 19 014; 09 44 010; 09 55 009; 09 72 11; 13 11 047). Diese Aussagen lassen entgegen der Auffassung der Verteidigung indes nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass es mindestens noch eine weitere «Frau O.________» gegeben haben muss. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte in AV.________(Land) aufgewachsen ist und von 2006 bis 2011 in L.________(Land) gelebt hat (vgl. pag. 21 736). Sie hat in L.________(Land) in ei- nem Callcenter gearbeitet, welches über AW.________(Land) gelaufen ist (pag 12 04 011 Z. 368 ff.). Die Beschuldigte gab zudem an, dass sie Hochdeutsch, Englisch und Spanisch sprechen könne (pag. 12 05 008 Z. 253). Angesichts der mehrjähri- gen Auslanderfahrung der Beschuldigten und ihrer Tätigkeit beim deutschen Call- center, ist es durchaus vorstellbar, dass sie in einer solchen Art hochdeutsch ge- sprochen hat, dass nicht sogleich erkannt werden konnte, dass sie Schweizerin ist. Der Geschädigte AK.________ hat denn auch ausgeführt, dass die ihn zurückru- fende Frau hochdeutsch gesprochen habe. Es sei aber keine Deutsche gewesen, d.h. sie habe nicht perfekt hochdeutsch gesprochen (pag. 13 11 074 f.). Die Exfrau von H.________, BH.________, welche die Verteidigerin als mögliche Mittäterin in Betracht ziehen will, ist im Übrigen ebenfalls nicht deutsche Staatsangehörige (vgl. pag. 02 11 002; 02 11 045). Die Staatsanwaltschaft hat zudem insgesamt zehn geschädigten Personen Stimmproben von der Beschuldigten und anderen Frauen vorspielen lassen (vgl. zum Ganzen: pag. 13 11 001 ff.). Von den befragten Personen konnte nie- mand die Beschuldigte eindeutig als «Frau O.________» resp. «Frau R.________» identifizieren. AK.________ und AL.________ haben jedoch ausgesagt, dass eine der Stimmproben von der Beschuldigen möglicherweise in Frage komme (pag. 13 11 075; 13 11 080). AL.________ gab zudem an, dass sie schon manchmal den Eindruck gehabt habe, dass es sich um eine einzige Frau handeln könnte, die sich sowohl als «Frau O.________» als auch als «Frau R.________» ausgegeben habe (pag. 13 11 079). Die weiteren acht befragten Personen erkannten entweder eine 24 andere Stimmprobe als angeblich richtige oder konnten bei keiner der Stimmpro- ben eine Ähnlichkeit feststellen (pag. 13 11 016; 13 11 47; 13 11 63; 13 11 085; 13 11 090; 13 11 095; 13 11 111; 13 11 116). Dass die Stimmproben-Aussagen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt haben, ist aufgrund des Zeitablaufs erklärbar. Das Telefongespräch der Geschädigten mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» war über ein Jahr, bei manchen Geschädigten sogar fast zwei Jahre, her. Es ist daher durchaus verständlich, dass sich die Geschädigten nicht mehr zweifellos an die Stimme erinnern konnten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Text für die Stimmprobe sehr unsicher und zurückhaltend vorgelesen hat. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte die Telefongespräche für die Scheinunternehmungen viel bestimmter geführt hat, was es für die Geschä- digten noch schwieriger machte, die Stimme zu erkennen. Festzuhalten gilt es aber, dass immerhin zwei Geschädigte ausgesagt haben, dass es die Stimmprobe von der Beschuldigten gewesen sein könnte. Was die Aussagen der weiter befragten Geschädigten anbelangt, fielen diese we- der zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschuldigten aus. Die Aussagen der übri- gen geschädigten Personen stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Anga- ben von H.________. 10.4 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten wie folgt gewürdigt (pag. 21 454 ff.; S. 108 ff. der Urteilsbegründung): «A.________ gab zu, als „O.________“ für die M.________(Unternehmung) Telefone entgegenge- nommen zu haben, bestritt jedoch stets, für die N.________(Unternehmung) tätig gewesen zu sein. Sie gab an, der Name N.________(Unternehmung) sage ihr nichts, sagte aber aus, sie wisse schon, dass H.________ mehrere Firmen gehabt habe, er sei „sehr fachmännisch“ rübergekommen. Dabei blieb sie auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme und bei allen kritischen Nachfragen des Staatsanwaltes. Die Beschuldigte sagte aus, es sei „gang und gäbe“ dass man sich in Call Centers nicht mit einem ausländischen Namen, sondern mit einem einfach verständlichen Namen melde. Ob dem so ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Frau A.________ spricht jedoch, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht selbst den Namen „O.________“ nannte, sondern zuerst sagte, H.________ habe ihr gesagt, sie solle einen einfachen Namen wie „Studer“ oder „Stalder“ nennen. Erst als man ihr die Aussagen von H.________ vorhielt, sie habe sich als O.________ gemeldet, meinte sie, der Name sage ihr etwas. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihre Tätigkeit für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahme schon rund anderthalb Jahre her war, so wäre doch anzunehmen, dass sie sich noch an den verwendeten Na- men hätte erinnern können. Betreffend ihrer Tätigkeit für die M.________(Unternehmung) sagte A.________ zunächst, sie habe nur die Namen der Kunden, deren Geburtsdatum und was sie wollten, aufnehmen müssen. Später in der gleichen Einvernahme ergänzte sie dann, sie habe auch nach dem Namen des Arbeitgebers fra- gen müssen und habe dann gesagt, sie werde alle Angaben dem Chef oder der Geschäftsleitung wei- terleiten. Erst auf Nachfrage sagte sie, sie habe auch nach der Höhe des gewünschten Kredits fragen müssen. Beraten habe sie die Kunden jedoch nie. Auf weitere Nachfrage ergänzte sie dann, dass sie auch nach der Höhe des Lohns habe fragen müssen und schloss nicht aus, auch nach bestehenden Betreibungen gefragt zu haben. Auf Nachfrage ergänzte sie dann auch, sie habe zwei Grössenanga- 25 ben für die Höhe der Zinsen bzw. die Kosten für den Kredit gehabt, die sie den Kunden als Beispiel habe nennen können. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte sie diese Aussagen wie- der ab und führte aus, sie habe die „Eingangsgespräche“ geführt, d.h. Daten aufgenommen und diese dann weitergegeben. In der letzten Einvernahme schwächte sie die Aussagen noch weiter ab, indem sie sagte „ich habe die Personalien aufgenommen und das wars“. Dieses inkonstante Aussageverhal- ten in einem sehr wesentlichen Punkt spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________. Auch spricht eher gegen die Glaubhaftigkeit, dass sie sich angeblich nicht daran erin- nern konnte, ob sie von den Kunden angerufen wurde oder sie selbst Kunden anrief. Auch wenn zwi- schen ihrer Tätigkeit für die M.________(Unternehmung) und den Befragungen einige Zeit verstrichen war, waren es doch offenkundig allein für die M.________(Unternehmung) Dutzende von Telefonan- rufen, die sie getätigt haben musste, so dass davon auszugehen wäre, dass sie sich noch hätte erin- nern können, ob sie angerufen wurde oder nicht. Fasst man die in der ersten Einvernahme bruchstückweise zum Vorschein kommenden Aussagen von A.________ zu ihrem Aufgabengebiet zusammen, so stellt man dagegen fest, dass sie gar nicht mehr so weit von den Aussagen von H.________ entfernt sind. Dieser sagte zwar, sie habe die Kun- den auch beraten, was sie vehement abstritt, doch dies ist letztlich eine Definitionsfrage. Wenn sie die Kunden nach allen relevanten Angaben wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Höhe des Lohns und Höhe des gewünschten Kredits fragte und dann die grundsätzlichen Kreditbedingungen nannte, dann kann das schon als „Beratung“ aufgefasst werden, je nachdem, wie kompetent jemand bei diesem „Frage- und Antwortspiel“ auftritt. Konstant war die Aussage der Beschuldigten, sie habe von H.________ nur EUR 480.00 und nicht mehr erhalten. Nachdem sie zuerst abgestritten hatte, dass H.________ ihr 30% von seinem Anteil angeboten hatte, gab sie dies in der gleichen Einvernahme später zu, sagte aber, sie habe nicht ge- wusst, wie sich diese 30% berechnet hätten. Ebenso gab sie von Anfang an zu, gewisse Dokumente mit „O.________“ unterzeichnet zu haben (dies obwohl H.________ sie diesbezüglich gar nicht belas- tete). Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte nichts mit den von den Kunden eingesandten Un- terlagen zu tun hatte. Unklar sind ihre Aussagen zur Frage, ob sie wusste, dass H.________ unter falschem Namen auftrat. Bei der ersten Einvernahme sagte sie aus, dessen Name sei P.________, H.________ sei der Name seiner Frau. Auf seiner Identitätskarte sei der Name P.________ gestanden, für sie sei er der P.________ H.________ gewesen (pag. 12 04 003). Später sagte sie aus, sie habe die Identitätskar- te selbst gesehen. Als man ihr die von H.________ verwendete Identitätskarte von P.________ vor- legte und sagte, dieser sehe völlig anders aus, sei fast 10 cm grösser als H.________ und komme aus St. Gallen, konnte sie jedoch keine überzeugende Erklärung abgeben, warum ihr dies nicht auf- gefallen sei. Das Gericht betrachtete die fragliche Identitätskarte und kam zum Schluss, dass dann, wenn man den Namen auf der Identitätskarte lesen kann, was Frau A.________ ihren Aussagen zu- folge ja konnte, man zweifelsfrei auch erkennen kann, dass die Fotografie darauf nicht den Beschul- digten H.________ zeigt. Ihre Aussagen sind also auch diesbezüglich nicht überzeugend. Die Be- schuldigte sagte weiter aus, sie habe den Kunden gegenüber nie einen Namen von H.________ er- wähnt, sondern immer gesagt, der Chef oder die Geschäftsleitung werde sich melden bzw. entschei- den. Angesprochen darauf, dass die Firma M.________(Unternehmung) geheissen habe, sagte sie dann aber aus, AX.________(Begriff) habe sie gehört, aber Z.________ sage ihr gar nichts, was aus Sicht des Gerichts nicht logisch erscheint, da der Name gerade mittig zwischen „M.________(Unternehmung)“ und „AX.________(Begriff)“ vorkommt. Die Staatsanwaltschaft unterstellt in der Anklageschrift, die Beschuldigte A.________ habe aufgrund der Telefongespräche mit den Kunden wissen müssen, dass diese in der Regel keine Erfahrung in fi- 26 nanziellen Angelegenheiten hatten und in prekärer finanzieller Lage waren. Anlässlich der Hauptver- handlung wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie sich Gedanken darüber gemacht habe, wer angeru- fen habe, was sie damit beantwortete, dass sie sich dies eigentlich nicht gemacht habe. Auf Frage, was sie sich über die Finanzlage der Anrufer gedacht habe, sagte A.________, sie habe sich über- haupt keine Fragen gestellt. Sie habe ja wirklich nur Herrn H.________ einen Gefallen tun wollen, während der Zeit, in der die andere Frau nicht habe arbeiten können (WSG pag. 21 096 f.). Folgt man den Aussagen der Beschuldigten, was sie die Kunden alles fragen musste (Höhe des Lohns, Name des Arbeitgebers, gewünschte Kredithöhe, vorhandene Betreibungen) und kombiniert das mit der recht grossen Anzahl von Telefonen, die sie bereits bei der M.________(Unternehmung) gehabt hat- te, so konnte A.________ aufgrund der Telefongespräche sicherlich bis zu einem gewissen Umfang auf den Bildungsgrad und die Einkommensverhältnisse der Anrufenden geschlossen haben. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass sie von vornherein auf ein deliktisches Vorgehen schliessen musste. Die Beschuldigte wusste ja, dass es um Kreditvermittlung ging und es erscheint logisch, dass Personen, die Geld benötigen, um einen solchen Kredit nachsuchen. In der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht von beiden Beschuldigten und ihrem Aussagever- halten ein persönliches Bild machen. Zum Beschuldigten H.________ ist festzuhalten, dass er zwar als mehrfach vorbestrafter Betrüger nicht grundsätzlich als glaubwürdig bezeichnet werden kann. Doch sind seine Aussagen im gesamten Verfahren glaubhaft und er konnte dem Gericht in der Hauptverhandlung überzeugend erläutern, dass er habe „reinen Tisch“ machen wollen. Seine Aussa- gen im gesamten Strafverfahren waren umfassend und mit den Akten übereinstimmend, er nannte nach seiner Auslieferung gegenüber der Untersuchungsrichterin auch Firmen, über die er betrogen hatte, von denen die Strafverfolgungsbehörden noch nichts wussten. Er gab auch unumwunden zu, Unterschriften gefälscht und Geldbezüge getätigt zu haben, die man ihm sonst nicht hätte nachweisen können. Auch in früheren Verfahren gegen ihn hat H.________ ein solches Aussageverhalten ge- zeigt, wie sich aus den sich in den Akten befindlichen früheren Urteilserwägungen ergibt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Aussagen von A.________ weniger überzeu- gend als diejenigen von H.________. In den Antworten bezüglich ihrer Tätigkeit für H.________ ist deutlich erkennbar, dass sie ihre Rolle immer kleiner zu machen versuchte, je länger das Strafverfah- ren dauerte. Die entscheidende Frage, welche sich beweiswürdigend stellt, ist diejenige, warum H.________ die Beschuldigte A.________ zu Unrecht belasten sollte. Dafür konnte das Gericht so- wohl anhand der Akten der Voruntersuchung als auch während des Hauptverfahrens kein Motiv fin- den. Wie er zu Recht sagte, hätte er, wenn er eine andere Frau hätte schützen wollen, ja nicht eine Falsche „hereinreiten“ müssen, sondern hätte der Untersuchungsrichterin bzw. dem Staatsanwalt ir- gend einen Namen einer angeblich irgendwo in L.________(Land) lebenden Schweizerin nennen können. Es wäre den Strafverfolgungsbehörden auch mit grossem Ermittlungsaufwand kaum gelun- gen, seine Aussagen zu widerlegen, weiss der Beschuldigte doch aus eigener Erfahrung, dass Rechtshilfeermittlungen in L.________(Land) aufwändig und selten auf Anhieb erfolgversprechend sind. Dagegen scheint die Erklärung von A.________, H.________ sei immer noch wütend, weil er wegen der Eifersucht ihres Mannes aus dem gemeinsam gemieteten Haus habe ausziehen müssen und „nicht bekommen habe, was er gewollt habe“ eher weit hergeholt. H.________ fand in L.________(Land) in der Folge problemlos eine neue Unterkunft und mit AY.________ auch eine neue Partnerin, welche ihm gar ihre Konti zur Verfügung stellte, es ist also im Ergebnis wenig wahr- scheinlich, dass er sozusagen aus „privater Rache“ eine völlig unschuldige Frau in ein umfangreiches Strafverfahren ziehen sollte. Hingegen finden sich zwanglos Erklärungen dafür, warum A.________ nicht ganz wahrheitsgemäss ausgesagt haben sollte. Einerseits musste ihr natürlich bewusst sein, dass sie, je mehr sie zugab, für den Beschuldigten H.________ gemacht zu haben, desto tiefer in das 27 Strafverfahren hineingezogen würde. Andererseits dürfte sie auch schon wegen ihrer familiären Situa- tion nicht zugeben können, dass sie auch nach dem Rauswurf von H.________ durch ihren Mann noch wochenlang für diesen gearbeitet habe. Aus all diesen Gründen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten H.________ als glaubhafter als diejenigen von A.________ und es ist damit auf dessen Aussagen abzustellen.» Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt und umfassend gewür- digt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Vorinstanz hat insbe- sondere zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte den Namen «O.________» nicht von sich aus erwähnt hat – wie es bei einem wahrheitsgemäs- sen Aussageverhalten zu erwarten gewesen wäre –, sondern erst auf Vorhalt von Aussagen von H.________ (vgl. pag. 12 04 003 Z. 75; 12 04 004 Z. 103 f.; 12 04 005 Z. 132 ff.). Überhaupt fällt bei den Aussagen der Beschuldigten auf, dass diese sehr zurückhaltend und ambivalent ausfielen (vgl. pag. 12 04 019 Z. 39 f., 43 f., 47 f., 49 f.; 12 04 020 Z. 66 ff.; 12 04 050 Z. 75 f.; 12 04 051 Z. 108 f.; 12 04 073 Z. 27 ff.). Die Beschuldigte war offenkundig bestrebt, das Ausmass ihrer Tätigkeiten bei der M.________(Unternehmung) möglichst gering zu beschreiben und sie hat erst nach und nach, entsprechend dem Ermittlungsstand, Aussagen dazu gemacht. So hielt sie anlässlich der ersten Einvernahme am 13. März 2011 die Informationen, welche sie bei den Kunden am Telefon für die M.________(Unternehmung) erfra- gen musste, sehr tief (pag. 12 04 006 Z. 193 ff.). Sie gab erst auf Nachfrage hin an, dass sie nebst dem Namen und Geburtsdatum des Kunden auch die Höhe des gewünschten Kredits habe erfragen müssen (pag. 12 04 006 Z. 199 f.). Später er- gänzte sie, dass sie noch nach der Höhe des Lohnes gefragt habe und sie schloss nicht aus, dass sie sich auch nach dem Bestehen von Betreibungen erkundigt habe (pag. 12 04 007 Z. 241 f.). Im weiteren Lauf des Verfahrens schwächte die Be- schuldigte diese Aussagen dann wieder ab und sie gab an, sie habe nur die Perso- nalien aufgenommen und «das war’s» (pag. 12 04 049 Z. 29, 40 f.; 12 04 073 Z. 43 f.; 12 04 077 Z. 186 ff.; 21 095 Z. 229 f.). Die Vorinstanz bemerkte richtig, dass die- ses inkonstante Aussageverhalten in einem wichtigen Punkt – im Kerngeschehen – gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie für die M.________(Unternehmung) nur die Personali- en der Kunden entgegengenommen habe, erscheint denn auch nicht nachvollzieh- bar. H.________ hat für die Unternehmung M.________(Unternehmung) einen Büro- und Telefondienst (AD.________(Telefondienst)) organisiert (pag. 12 01 045 Z. 156 ff., 170 f.; vgl. den Vertrag vom 24. April 2009, pag. 16 04 017 ff.). Dieser hat die Kundendaten entgegengenommen und H.________ weitergeleitet (vgl. pag. 16 04 011 ff.). Es macht keinen Sinn, wenn die Beschuldigte diejenigen Arbei- ten ausgeführt haben will, welche der Büro- und Telefondienst bereits machte. Diesfalls hätte es keines Büro- und Telefondienstes bedurft. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie von den Kunden angerufen wurde oder ob sie selbst Kunden angerufen hat (vgl. die Aussagen der Beschuldigten, pag. 12 04 023 Z. 187 ff.; 12 04 050 Z. 59 ff.; 12 04 051 Z. 108). Die Aussage der Beschuldigten, es treffe nicht zu, dass sie mit ge- wissen Kunden mehrmals telefoniert habe (pag. 21 098 Z. 372), steht auch im Wi- derspruch zu den Ausführungen der geschädigten Drittpersonen der 28 M.________(Unternehmung), welche mit «Frau O.________» mehrmals telefoniert haben wollen (vgl. E. II/10.3 hiervor). Weiter machte die Beschuldigte betreffend des Lohns, welchen sie von H.________ erhalten haben will, widersprüchliche Aussagen. Die Beschuldigte hat zunächst auf Vorhalt ausgesagt, dass es «erstunken und erlogen» sei, dass H.________ ihr 30 % seines Anteils habe abgeben wollen. Insgesamt habe sie von H.________ 480 € erhalten. Er habe ihr das gegeben, weil sie eine bestimmte An- zahl Adressen aufgenommen habe (pag. 12 04 004 Z. 120 ff.). Später an der Ein- vernahme machte die Beschuldigte geltend, jetzt komme ihr in den Sinn, dass H.________ gesagt habe, dass wenn ein Kredit abgeschlossen werde, sie 30 % von seinem Anteil erhalte (pag. 12 04 010 Z. 324 f.). An der Einvernahme vom 24. Januar 2012 führte die Beschuldigte auf Vorhalt, dass 30 % seines Anteils viel dafür sei, dass sie nur Adressen aufgenommen habe, aus «Ja, das fand ich auch, aber ich habe gedacht, mal schauen, was kommt» (pag. 12 04 051 Z. 118 ff.). Übertreibende Formulierungen wie «erstunken und erlogen» wirken besonders un- glaubwürdig, wenn sie später relativiert werden müssen. Die Beschuldigte will nie den Namen von H.________ gegenüber den Kunden er- wähnt haben, sondern immer nur vom «Chef» oder der «Geschäftsleitung» ge- sprochen haben (pag. 12 04 006 Z. 197 f.; 12 04 049 Z. 43 ff.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschuldigten unklar seien bezüglich der Fra- ge, ob sie gewusst habe, dass H.________ unter falschem Namen aufgetreten sei, ist angesichts dessen zutreffend. Ebenfalls unklar sind die Aussagen der Beschul- digten im Zusammenhang mit der Identitätskarte (pag. 12 04 064), welche sie von H.________ gesehen haben will. Es fällt auf, dass die Beschuldigte auf der Identi- tätskarte nur das gesehen haben will, was sie entlasten könnte, nämlich den Na- men «P.________», wohingegen sie das Foto, welches offensichtlich nicht dem Erscheinungsbild von H.________ entsprach, nicht wahrgenommen haben will (vgl. pag. 12 04 003 Z. 84 f.; 12 04 051 Z. 131; 12 04 052 Z. 142 ff.). Ihre Begrün- dung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2012, weshalb ihr nicht aufgefallen ist, dass P.________ völlig anders aussieht, wirkt auswei- chend. Die Beschuldigte gab an, sie habe die Identitätskarte nicht genauer ange- sehen. Wenn schon, hätte es der Vermieterin auffallen müssen. Sie habe die Iden- titätskarte nicht in den Fingern gehabt (pag. 12 04 052 Z. 159 f.). Eine Frage später führte die Beschuldigte demgegenüber betreffend die Lesbarkeit des Namens «P.________» aus, den Namen könne man lesen, wenn die Identitätskarte so auf dem Tisch liege (pag. 12 04 052 Z. 163). Dieses Aussageverhalten der Beschuldig- ten ist nicht überzeugend. Gleichermassen überzeugt es nicht, wenn die Beschul- digte sich keinerlei Gedanken über die Finanzlage der Angerufenen gemacht haben will (pag. 21 096 Z. 275 ff.; 21 097 Z. 286 ff.) und insgesamt überhaupt nur H.________ einen Gefallen mit ihrer Arbeit habe erweisen wollen (pag. 12 04 003 Z. 91). Diese Aussagen der Beschuldigten müssen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Die Beschuldigte war von Anfang an bestrebt, eine Motivation von H.________ aufzubauen, weshalb er (zu Unrecht) gegen sie aussagt. Sie gab an der ersten Einvernahme vom 13. März 2011 und der Konfrontationseinvernahme vom 29 16. März 2011 an, H.________ verdrehe alles, damit er gut dastehe (pag. 12 04 005 Z. 136; 12 05 003 Z. 81). Wie vorstehend dargetan wurde, trifft es gerade nicht zu, dass H.________ nur zu seinen Gunsten aussagte (vgl. E. II/10.2 hiervor). Auch der Einwand der Beschuldigten, dass H.________ eine andere Person schüt- zen wolle (pag. 12 04 054 Z. 212 ff.), geht fehl (vgl. E. II/10.2 hiervor). Die Beschul- digte machte als Grund für die angebliche Falschaussage von H.________ zudem geltend, dass es eine Rache dafür sei, dass er rausgeworfen worden sei oder für das «was er nicht bekommen habe». «Was er nicht bekommen habe», sei privat» (pag. 12 04 054 Z. 209 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte nicht ausgeführt hat, was H.________ «nicht bekommen haben soll». Die Beschul- digte will einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn haben (vgl. pag. 12 04 004 Z. 126 ff.; 21 731 Z. 6). Insbesondere auch angesichts dessen ist nicht verständlich, wes- halb sie nur Andeutungen machte und nicht erklärte, was sie mit «nicht bekommen haben» meinte. H.________ hat im Übrigen bereits kurze Zeit nach dem Rauswurf aus dem gemeinsamen Haus eine neue Lebenspartnerin gefunden, mit welcher er zusammenzog (vgl. pag. 12 01 091 Z. 164 f.; vgl. auch pag. 12 04 022 Z. 167 ff.). Es ist daher anzunehmen, dass er keine schwierige Zeit nach dem Rauswurf durchgemacht hat. Ein Motiv für eine Falschaussage von H.________ ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Beschuldigte konnte letztlich auch die von ihr geltend gemachten Entlastungs- beweise («Frau in AZ.________(Ortschaft)», welche ebenfalls für H.________ tele- foniert habe; Arbeitsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers in L.________(Land), wonach es ihr zeitlich nicht möglich gewesen wäre, nebenher noch für H.________ Telefonate entgegenzunehmen; vgl. pag. 12 04 005 Z. 152 ff.; 12 05 003 Z. 69 f.; 12 05 006 Z. 183 ff.; 12 05 008 Z. 271 ff.; 21 536;) nicht bei- bringen (vgl. pag. 12 04 053 Z. 190 ff.; 21 731 Z. 30 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die glaubhaften Aussagen von H.________ entkräften würde. 10.5 Gesamtheitliche Würdigung / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von H.________ sowohl isoliert betrachtet als auch gestützt auf die weiter vorhandenen Beweismittel als glaubhaft. Das Fazit der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschuldigten we- niger überzeugend seien als jene von H.________, wird von der Kammer geteilt. Ein Motiv von H.________, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, lässt sich nicht finden. Demnach kann auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte nicht nur für die M.________(Unternehmung) aktiv tätig gewesen ist, sondern auch für die N.________(Unternehmung) gearbeitet hat. Gemäss Aussagen von H.________ musste die Beschuldigte zumindest annehmen, dass die Geschäfte nicht seriös waren. Sie hatte insbesondere auch von seiner Vergangenheit als verurteilter Be- trüger Kenntnis. Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigten ein deliktisches Wissen nachgewiesen werden kann, – sehr zurückhaltend – erst auf den Moment 30 des Wechsels von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) gelegt. Die Vorinstanz erwog, hier müsse der Be- schuldigten klar geworden sein, dass H.________ mit diversen Falschnamen ope- riert habe («Z.________», «AA.________») und ihr müsse auch aufgefallen sein, dass H.________ sie dazu angehalten habe, sich nicht mehr «Frau O.________» zu nennen, sondern einen anderen Namen («Frau R.________») zu verwenden. Spätestens dann müsse sie in Kauf genommen haben, sich an etwas Illegalem zu beteiligen. Ihre Aussage, dass es normal sei, sich nicht mit einem Namen wie «A.________» zu melden, sondern einen einfachen Namen zu verwenden, könne nicht widerlegt werden und das Verwenden von «O.________» statt «A.________» reiche noch nicht aus, um als erstellt zu erachten, dass sie bereits bei der M.________(Unternehmung) bei einer deliktischen Tätigkeit habe mitwirken wollen. Erst mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung) könne zudem gesagt werden, dass die Beschuldigte habe erkennen müssen, dass das angebotene Kreditgeschäft nicht mehr funktio- niert habe. Einen anderen Grund für den Firmenwechsel könne es nicht geben, wä- re die M.________(Unternehmung) erfolgreich gewesen, hätte man mit dieser wei- ter arbeiten können. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Beschuldigte spätestens mit dem Wech- sel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung) nicht mehr davon ausgehen konnte, dass mit den Unternehmungen seriöse Geschäfte verfolgt werden. Es gab insbesondere keinen Grund, dass die Beschuldigte noch- mals ihren Namen wechseln musste. Wäre es tatsächlich lediglich darum gegan- gen, dass die Beschuldigte nicht ihren ausländischen Namen, sondern einen gän- gigeren Namen verwendet, hätte sie den Namen «O.________» auch bei der N.________(Unternehmung) weiterverwenden können. Zudem musste die Be- schuldigte der Umstand, dass innert relativ kurzer Zeit eine neue Unternehmung mit einem neuen Namen und einer neuen Masche gegründet wurde, misstrauisch machen. Spätestens im Zeitpunkt des Wechsels zur N.________(Unternehmung) musste die Beschuldigte aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgehen, dass mit der Unternehmung deliktische Ziele verfolgt werden. Geht man davon aus, dass die Beschuldigte auch für die N.________(Unternehmung) tätig gewesen ist, ist die von ihr genannte Dauer der Zusammenarbeit – sie will ca. drei Wochen für H.________ gearbeitet haben und sie gab an, die Zusammenarbeit habe nach dem Rauswurf aus dem gemeinsamen Haus geendet (pag. 12 04 003 Z. 93; 12 04 004 Z. 94 ff.) – nicht nachvollziehbar. Der gemeinsame Mietvertrag wurde vom Ehemann der Beschuldigten und H.________ im Mai 2009 unterzeichnet; H.________ unterzeichnete diesen als «P.________» (pag. 12 04 065 ff.). Gemäss der Kundenübersicht der N.________(Unternehmung) tauchte der Name «R.________» auf der Telefonliste noch bis am 5. Oktober 2009 auf (pag. 17 06 015 ff.). Zudem gab beispielsweise die geschädigte Kundin AF.________ an, eine Frau habe ihr die Auskunft erteilt, dass es im Büro gebrannt habe (pag. 10 23 010). Sie führte auch aus, dass sie das gesamte Geschäft mit einer Frau abgewickelt habe (pag. 10 23 011) und sie sprach von einem Telefonanruf am 28. Oktober 2009 (pag. 10 23 012; vgl. auch die Aus- 31 sagen von AP.________, welche ebenfalls am 22. Oktober 2009 nochmals mit «Frau R.________» telefoniert haben will, pag. 10 13 013). Gestützt auf die glaub- haften Aussagen von H.________ kann es nur «Frau R.________» und mithin die Beschuldigte gewesen sein, die eine solche Auskunft erteilt hat. Die Auskunft wur- de erst erteilt, nachdem der Büroservice der N.________(Unternehmung) im Okto- ber 2009 gekündigt hatte. Dies ist wiederum ein Hinweis darauf, dass die Beschul- digte bis ca. Ende Oktober 2009 für H.________ gearbeitet hat. Die Auskunft, wonach es gebrannt habe, will auch AQ.________ von Herrn AA.________ und zuerst von einer Sekretärin erhalten haben (pag. 10 14 007 Z. 41 ff.). An dieser Stelle kann auch erwähnt werden, dass der Servicevertrag zwischen der Büro- und Telefonservicefirma AE.________(Telefondienst) und der N.________(Unternehmung) festhielt, dass die Anrufe intern an «Frau R.________» oder «Herrn AA.________» verbunden werden sollten (pag. 17 06 006). Ebenfalls wurden die Vor- und Nachnamen aller Mitarbeiter angegeben (wie- derum «R.________» und «AA.________»). «Herr AA.________» wurde als Ge- schäftsführer und Inhaber, «Frau R.________» als Sachbearbeiterin bezeichnet (pag. 17 06 007). Bei der vom Büro- und Telefonservicedienst AE.________(Telefondienst) für die N.________(Unternehmung) erstellten Kun- denübersicht wurde in den meisten Fällen «Frau R.________» als Sachbearbeite- rin aufgelistet (pag. 17 06 015 f.). Verschiedene Kunden haben also mit der Be- schuldigten telefonischen Kontakt gehabt. Prüft man dabei, welche Informationen sie von der Beschuldigten erhalten haben (vgl. E. II/10.3 hiervor), ergibt sich, dass die Aussage der Beschuldigten, sie habe nur die Personalien der Kunden aufge- nommen, so nicht stimmen kann. Die Beschuldigte hat den Kunden vielmehr unter Verwendung eines falschen Namens («O.________» resp. «R.________») telefo- nisch Auskunft über die Kreditvergabe gegeben, bei ihnen den Entschluss erweckt oder bestärkt, einen Kredit zu beantragen und sie hat auch Reklamationsge- spräche geführt. Der Beschuldigten musste auch klar gewesen sein, dass H.________ resp. «P.________» bei der M.________(Unternehmung) als «Herr Z.________» und bei der N.________(Unternehmung) als «Herr AA.________» aufgetreten ist, wobei sie selber ja auch «Frau O.________» und dann «Frau R.________» ge- heissen hat. Diverse Geschädigte der M.________(Unternehmung) haben ausge- sagt, dass «Frau O.________» den Namen ihres Chefs, «Herr Z.________», er- wähnt habe (pag. 13 11 015; 13 11 079; 13 11 115). Dass die Beschuldigte bei- spielsweise auch Angaben über den Bürobrand machte, der gar nie stattgefunden hat, und dadurch den Kunden erklärte, weshalb eine neue Adresse vorlag, legt wiederum nahe, dass die Beschuldigte mehr wusste als sie zugibt. Zusammengefasst erachtet die Kammer sachverhaltsmässig als erwiesen, dass die Beschuldigte sowohl für die M.________(Unternehmung) als auch für die N.________(Unternehmung) Telefonate geführt hat, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist (vgl. pag. 19 017 f.). Weiter ist beweismässig erstellt, dass die Be- schuldigte spätestens bei Beginn ihrer Tätigkeit für die N.________(Unternehmung) im September 2009 • Kenntnis der verschiedenen Identitäten von H.________ hatte; 32 • sich Fragen stellen musste, weshalb sie wiederum einen anderen Namen ver- wenden musste; • über die Vergangenheit von H.________ Bescheid wusste; • sich Gedanken darüber machen musste, weshalb man nicht mit der M.________(Unternehmung) weiter gefahren ist; • gemerkt haben muss, dass ein Zielpublikum angesprochen wurde, welches zu- meist in beträchtlicher finanzieller Not lebte; • damit Bescheid wusste, dass es sich nicht um ein seriöses Geschäft handelte und trotzdem weiter für H.________ tätig war. Dazu passt das Aussageverhalten der Beschuldigten, das aus Beschuldigtenpositi- on durchaus nachvollziehbar ist. Die Beschuldigte war im gesamten Verfahren ver- sucht, ihre Beteiligung sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht möglichst tief zu halten. Sie hat von sich aus kaum etwas zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen und sie hat ihre Aussagen auch oftmals dem jeweiligen Ermittlungs- stand angepasst und nur häppchenweise Zugeständnisse gemacht. Zudem neigte die Beschuldigte zu Unter- und Übertreibungen («erstunken und erlogen»; «Perso- nalien aufgenommen, das war’s»), die sich im Nachhinein als unwahr erwiesen. Die Telefonate für die N.________(Unternehmung) wurden von der Beschuldigten von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 geführt (vgl. pag. 17 06 002; 17 06 004; 17 06 015 ff.). Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass die Beschuldig- te bei den 31 N.________(Unternehmung)-Kunden im Deliktsbetrag von CHF 35'645.00 beteiligt gewesen sei (vgl. auch die Aussagen von H.________, pag. 12 01 064 Z. 181 ff.). Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt. Offen gelassen hat die Vorinstanz die genaue Höhe der Gewinnbeteiligung (30 %). Der Beschuldigte H.________ sprach von CHF 10‘000.00 (pag. 12 05 005 Z. 128). Diese Summe wird auch in der Anklageschrift erwähnt (pag. 19 018). Angesichts der Tatsache, dass die Anklage allerdings von einer längeren Deliktsdauer mit we- sentlich mehr Geschädigten und einer höheren Deliktssumme ausgegangen ist (in- kl. Geschädigte der M.________(Unternehmung)), muss die Gewinnsumme nach unten korrigiert werden. Die von der Beschuldigten erwähnten € 480.00 (pag. 12 04 004 Z. 121; 12 04 010 Z. 338; 12 04 053 Z. 187; 12 05 003 Z. 52 f.) erscheinen in- des als zu tief angesetzt. Nimmt man 30 % von CHF 35‘000.00 (Deliktsbetrag) würde dies allein bei der N.________(Unternehmung) einen Betrag von CHF 10‘500.00 ausmachen. Der Betrag liegt irgendwo dazwischen. Eine ge- naue Bezifferung ist nicht möglich. III. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 101]) sowie zur Mit- täterschaft und Gehilfenschaft wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 21 459 f.; 21 471; 21 473; S. 113 f.; 125; 127 der Urteilsbegrün- dung). 33 Weiter wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung des Tatbestands des Betrugs betreffend H.________ verwiesen (pag. 21 467 ff.; S. 121 ff. der Urteilsbegründung): «2.1.2 Gemeinsame Subsumtion für alle fünf verwendeten Firmen Das Gericht nimmt die Subsumtion vorliegend für alle fünf verwendeten Firmen gemeinsam vor, zumal der Beschuldigte H.________ vom Handlungsmuster her bei keiner der Firmen wesentlich von seinem modus operandi abwich. Offensichtlich gegeben ist die Täuschung der Kunden der fünf Firmen. Der Beschuldigte spiegelte ih- nen mittels Dokumenten und mündlichen Angaben (grösstenteils durch Mittäter, aber gemäss seinem Willen) vor, er sei in der Lage, ihnen bei der Schuldensanierung behilflich zu sein bzw. ihnen einen Kredit zu vermitteln, was er ganz offenkundig nicht war, es kann dazu auf das Beweisergebnis ver- wiesen werden. Das Gericht erachtet aus folgenden Überlegungen auch die Arglist dieser Täuschung als gegeben: • Er schuf gegen aussen professionell erscheinende Firmen mit gut klingenden Firmennamen und verwendete insbesondere absolut professionell und seriös aussehende Dokumente. Selbst wer sich in Finanzdingen einigermassen auskennt, muss die Dokumente mehrfach lesen, um die Widersprüche zu erkennen oder misstrauisch zu werden. • Durch die Verwendung von Mitarbeitenden und von Büroservices in den Fällen W.________(Unternehmung), M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) bzw. durch Verwendung diverser Namen auf den Dokumenten (bei Y.________(Unternehmung) und X.________(Unternehmung)) spiegelte er den Kunden geschickt vor, es handle sich um grös- sere Firmen mit mehreren Angestellten und verschiedenen Hierarchiestufen. • Dadurch, dass er von den Kunden die für eine Kreditaufnahme bzw. Schuldensanierung üblichen Dokumente wie Lohnauszug, Bankkontoauszug, Selbstauskunft, Kopie der Ausweise und Zu- sammenstellung der Schulden verlangte, spiegelte er diesen geschickt vor, sehr seriös vorzuge- hen und sich an geltende Gesetze zu halten. • Der Beschuldigte wandte sich zudem in allen Fällen mit seinen Inseraten ganz bewusst an Perso- nen in bedrängter Finanzlage, indem er Kredite auch bei Schulden, Betreibungen und Lohnpfän- dungen versprach bzw. Schuldensanierungen vornehmen wollte. Er suchte gezielt nach Opfern, die in einer sehr schlechten finanziellen Lage waren, die allermeist über keinerlei Kenntnisse im Finanzwesen verfügten und nach jedem Strohhalm griffen und ihm deshalb auch kaum misstrauen konnten. Wie die Listen der Geschädigten und die persönlichen Kontakte des Gerichts mit den Privatklägern und Geschädigten zeigen (vgl. dazu teilweise die Verbale in den Verfahrensakten), verfügt zudem die Mehrheit der Geschädigten Personen nicht über genügend Deutschkenntnisse, um die Verträge bzw. Schreiben richtig verstehen zu können, was dem Beschuldigten auch ganz genau bewusst war. Ihm war aufgrund seiner Erfahrung aus früherer deliktischer Aktivität klar, dass diese Personengruppe seine Angaben nicht überprüfen bzw. kritisch hinterfragen würde. Bei der W.________(Unternehmung), die ordnungsgemäss im Handelsregister eingetragen war, war eine kritische Überprüfung der Angaben auch gar nicht so einfach. Bei den anderen Firmen hätten die Kunden zwar feststellen können, dass diese im Handelsregister nicht eingetragen waren. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bewusst eine Kundengruppe aussuchte, von der er mit hoher Sicherheit davon ausgehen konnte, dass diese gar nicht wusste, was ein Han- delsregister ist und nie auf die Idee kommen würde, zu überprüfen, ob eine Firma dort eingetragen war. 34 Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschuldigte ein ganzes Lügen- gebäude errichtete. Unter dem Stichwort Opfermitverantwortung ist für alle Geschädigten zu prüfen, ob die Kunden leicht- sinnig gehandelt haben. Dies ist nach Ansicht des Gerichts klar zu verneinen. Berücksichtigt man nämlich die bei allen Kunden vorliegende sehr bedrängte finanzielle Situation und bei den meisten den schlechten Bildungsgrad und die vielerorts fehlenden Deutschkenntnisse, so kann man von ihnen nicht mehr verlangen, als das, was sie effektiv gemacht haben. Nämlich mit der entsprechenden Fir- ma telefonisch Kontakt aufzunehmen, sich über die Voraussetzungen zu erkundigen und schriftliche Verträge zu erwarten. Weitergehende Überprüfungen zu verlangen oder schon nur aus der Voraus- zahlung für einen Kredit mangelnde Sorgfalt abzuleiten, würde heissen, all diesen Personen den straf- rechtlichen Schutz zu verweigern, was nach Ansicht des Gerichts weder Sinn des Gesetzes noch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bringen wäre. Gerade solche Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation in finanziellen Nöten sind, verdienen den strafrechtlichen Schutz. Bei den Mehrfach-Geschädigten stellte sich für das Gericht noch akzentuierter die Frage, ob diese Geschädigten ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen waren bzw. ob sie noch als arglistig getäuscht angesehen werden konnten, obwohl sie innerhalb von nicht einmal zwei Jahren zum zwei- ten oder in den Fällen BA.________ und AJ.________ gar zum dritten Mal „auf dieselbe Masche“ hereingefallen waren. Dies wird aus folgenden Überlegungen bejaht. Zum einen ist festzuhalten, dass zwischen der W.________(Unternehmung) und den übrigen Firmen eine recht grosse zeitliche Di- stanz bestand und zudem auch vermeintlich andere Personen agierten und andere Unterlagen ver- wendet wurden. Von den konkret betroffenen Opfern konnte nicht verlangt werden, dass sie bei der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) aufgrund der früheren Erfahrun- gen mit der W.________(Unternehmung) das Lügengebäude des Beschuldigten hätten durchschauen müssen, zumal wenn man sich die bei vielen schlechten Sprachkenntnisse und die sehr bedrängte finanzielle Situation der Betroffenen bewusst macht. Gerade der in der Hauptverhandlung befragte Zeuge BA.________ führte dem Gericht eindrücklich vor Augen, wie tief eine betroffene Person in der Schuldenmisere stecken kann und wie er nach jedem Strohhalm zu greifen versuchte, um von einer Lohnpfändung befreit zu werden. Der Zeuge BA.________ liess das Gericht verstehen, dass es manchmal einiges braucht, bis Betroffene an seriöse Schuldensanierungsfachstelle gelangen. Zwar muss von den Mehrfach-Geschädigten gesagt werden, dass diese nicht jede mögliche Sorgfalt ange- wandt haben, dennoch haben sie sich nicht leichtsinnig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verhalten, haben sie doch immerhin jedes Mal vor der Geldzahlung auf einen direkten mündli- chen Kontakt mit der entsprechenden Firma und einem schriftlichen Vertrag bestanden. Mehr von ih- nen zu verlangen hiesse, ihnen ungerechtfertigt den strafrechtlichen Schutz zu versagen. Zusammenfassend erachte das Gericht die Arglist als klar gegeben. Dass die Kunden aufgrund der arglistigen Täuschung in einen Irrtum versetzt wurden und aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung vornahmen, ist ebenso offensichtlich, wie dass sie sich da- durch am Vermögen schädigten. Bei denjenigen Personen, die nach Erhalt des Vertrages aus irgendwelchen Gründen nicht bezahlten, liegt ein Versuch vor (zu den wenigen Ausnahmen, vgl. oben bei der Beweiswürdigung Ziff. III.C). Dass H.________ vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern handelte, bedarf aufgrund des bei der Beweiswürdigung ausgeführten auch keiner weiteren Erläuterungen mehr, letztlich hat er dies auch eingestanden. 35 H.________ lebte überdies ganz offenkundig von seinen Betrügereien, er hatte keine anderen Ein- nahmequellen und war klarerweise zu einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen auch in der Zu- kunft bereit. Wäre er nicht verhaftet worden, hätte er sein Leben im gleichen Stil weitergeführt. Er handelte demnach gewerbsmässig.» H.________ hat die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung und das gegen ihn ausgesprochene Urteil akzeptiert. Die Kammer sieht keine Veran- lassung etwas an diesen vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern. Besonders her- vorzugehen ist, dass auch die Kammer die von der M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) verwendeten Unterlagen (Verträge, Antworts- chreiben) als sehr professionell und seriös wirkend erachtet. Diese waren nach An- sicht der Kammer selbst von einer in Finanzbelangen erfahrenen Person nicht oh- ne weiteres zu durchschauen, was für ein arglistiges Handeln von H.________ spricht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat H.________ zudem bewusst Kunden angesprochen, welche sich in einer sehr schlechten finanziellen Lage be- fanden, keinerlei Kenntnisse in Finanzbelangen hatten und zumeist auch nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Opfermitverantwortung der geschädigten Personen nicht allzu hoch eingestuft. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend nicht von einem leicht- sinnigen Handeln der geschädigten Personen ausgegangen werden kann, welches die Arglist ausschliessen würde. Den betreffend die Beschuldigte erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt (p. 21 473 ff.; S. 127 ff. der Urteilsbegründung): «Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A.________ an der Tatbegehung mit der N.________(Unternehmung) und damit der Schädigung von 31 N.________(Unternehmung)-Kunden im Deliktsbetrag von CHF 35'645.00 beteiligt war. In der Folge ist zu klären, wie ihr Tatbeitrag zu wür- digen ist. In Bezug auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges ist nach dem Beweisverfah- ren zudem erstellt, dass sei erkannte, dass H.________ mit verschiedenen falschen Namen operierte und sie selbst einen neuen falschen Namen verwendete. Sie wusste, dass die Kreditvergabe mit der M.________(Unternehmung) nicht funktioniert hatte und sie merkte aufgrund der nun schon wochen- lang entgegengenommenen Kundentelefone, dass stets Personen mit Finanzproblemen, viele solche mit schlechten Deutschkenntnissen und die meisten ohne grosse Kenntnisse im Finanzgeschäft an- riefen. Erstellt ist beweismässig, dass sie aufgrund dieser Erkenntnisse zumindest in Kauf nahm, dass H.________ Delikte zum Nachteil dieser Kunden beging und dennoch weiter für ihn tätig war. Es kann im Weiteren vorab auf das bei H.________ Ausgeführte zu den einzelnen Tatbestandselementen des Betruges verwiesen werden (Ziff. IV.A). Die zentrale Frage, welche sich das Gericht in rechtlicher Hinsicht vorliegend jedoch zu stellen hat, ist diejenige, ob A.________ als Mittäterin oder blosse Gehilfin von H.________ handelte, indem sie die beweismässig erstellten Tätigkeiten ausführte. Angesichts der Schilderungen von H.________, was A.________ für ihn bei der N.________(Unternehmung) tat, kommt das Gericht zum Schluss, dass sie als Mittäterin anzusehen ist. Dies aus nachfolgenden Gründen: A.________ trat für H.________ als Kontaktperson bei den Telefonaten der Interessierten / potentiellen Kunden auf. Wie das Beweis- verfahren ergeben hat, nahm sie mehr als die blossen Personalien auf, sie gab vielmehr den Interes- sierten / Kunden auch an, wie das System funktioniere und „beriet“ sie damit über die angeblichen Leistungen der N.________(Unternehmung). Ihre kompetente Auskunft am Telefon war für die Ge- schädigten ein entscheidender Faktor für den Vertragsabschluss, damit die Geldüberweisung und 36 letztlich den eingetretenen Schaden. Hinzu tritt, dass sie erwiesenermassen H.________ zu einem Zeitpunkt kennenlernte, in welchem dieser dringend auf der Suche nach einer Person war, welche die Telefonate für seine Scheinfirmen entgegennahm. Wäre der Tatbeitrag bei der N.________(Unternehmung) seitens A.________ nicht vorhanden gewesen, so wäre eine deliktische Tätigkeit mit der N.________(Unternehmung) für H.________ im konkreten Zeitpunkt in der konkreten Form nicht möglich gewesen, da er über niemand anderen verfügte, der die Kundenbetreuung am Te- lefon hätte vornehmen können, was die Beschuldigte auch wusste. Zwar hatte A.________ keinen Zugriff auf das Kundengeld und damit den Deliktserlös (dies im Gegensatz zum Ehepaar I.________ und J.________ bei der W.________(Unternehmung)), doch waren ihre Kundengespräche durchaus wesentlich für den Entscheid der Kunden, bei der N.________(Unternehmung) um einen Kredit nach- zusuchen. Es ist demnach in rechtlicher Hinsicht nachgewiesen, dass das Delikt mit den Tätigkeiten von A.________ stand und fiel, womit auch nachgewiesen ist, dass sie mittäterschaftlich und nicht als blosse Gehilfin handelte. Zu beachten ist schliesslich in rechtlicher Hinsicht, dass Gewerbsmässigkeit ein persönliches Merk- mal im Sinne von Art. 27 StGB ist. D.h. es muss geprüft werden, ob bei A.________ selbst von ge- werbsmässigem Handeln ausgegangen werden kann. Dazu gibt es Folgendes zu sagen: Die Aussa- gen dazu, wie viel A.________ von H.________ erhalten hat, liegen weit auseinander. Während sie konstant von Euro 480.00 sprach, nannte H.________ eine Zahl von höchstens CHF 10'000.00, wo- bei unklar ist, ob er ihr diese für die Tätigkeiten bei der M.________(Unternehmung) und / oder der N.________(Unternehmung) bezahlt haben wollte. Auch das Beweisverfahren der Hauptverhandlung hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Angesichts der überaus kurzen Zeit, in der A.________ für die N.________(Unternehmung) tätig war (rund ein Monat, von September 2009 bis Oktober 2009) und der Tatsache, dass sie nach dem Beweisergebnis nur teilzeitlich für die N.________(Unternehmung) arbeitete und nur einen kleinen Teil vom Deliktsbetrag erhielt, so ist die gewerbsmässige Tatbegehung zu verneinen.» Die Kammer schliesst sich betreffend den objektiven Tatbestand, die Mittäterschaft und die fehlende Gewerbsmässigkeit den ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz an. Beizufügen ist, dass die Beschuldigte gemäss dem Be- weisergebnis spätestens mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) wusste, dass das Kreditgeschäft nicht funktionier- te. Gleichwohl hat sie den interessierten Kunden bei der N.________(Unternehmung) telefonisch Auskunft über die Leistungen der Unter- nehmung gegeben, diese beraten und überzeugt, einen Kredit abzuschliessen. Ihr Vorgehen ist wie jenes von H.________ als arglistig zu bezeichnen. Die Beschul- digte wusste aufgrund der geführten Telefongespräche, dass stets Personen mit erheblichen Finanzproblemen, schlechten Deutschkenntnissen und wenig Kenntnissen in Finanzgeschäften anriefen. Auch ihr war klar, dass solche Perso- nen in der Regel nach jedem Strohhalm greifen und die ihnen gemachten Angaben nicht überprüfen bzw. nicht überprüfen konnten, zumal die verlangte Vorauszah- lung für den Kredit nicht allzu hoch war (zwischen CHF 24.00 und CHF 3‘060.80; pag. 21 201 f.). Die Kunden wurden aufgrund der arglistigen Täuschung der Be- schuldigten in einen Irrtum versetzt. Sie haben aufgrund dieses Irrtums eine Ver- mögensverfügung vorgenommen und sich dadurch am Vermögen geschädigt. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt. 37 Anders als die Vorinstanz geht die Kammer von direktem Vorsatz der Beschuldig- ten aus. Die Beschuldigte war nicht bloss wenige Tage oder Wochen, sondern mehrere Monate in die Geschäfte von H.________ involviert (ca. Mai bis ca. Ende Oktober 2009). Sie konnte spätestens im September 2009 mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) nicht mehr da- von ausgehen, dass mit den Unternehmungen seriöse Geschäfte verfolgt werden. Es gab insbesondere keinen Grund, dass sie nochmals ihren Namen wechseln musste und ihr war zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass H.________ mit ver- schiedenen falschen Namen operierte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ab ca. September 2009 die potentiellen Kunden der N.________(Unternehmung) wissentlich und willentlich täuschte. Sie hat diese tele- fonisch beraten, obwohl sie wusste, dass die N.________(Unternehmung) keine Kredite ausbezahlen wird. Die Beschuldigte hat das von H.________ erhaltenen Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet. Die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten ist demnach gegeben. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass es bei der Frage um die Teilnahme- form um die vorliegend zentrale Frage geht. Wie die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat, kann der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht mehr als blosse Gehilfen- schaft qualifiziert werden. Als Gehilfenschaft hätte allenfalls noch angesehen wer- den können, wenn die Beschuldigte lediglich die Tätigkeiten des Telefondienstes in der Schweiz übernommen hätte (Telefonate entgegennehmen und weiterleiten). Vorliegend ging der Tatbeitrag der Beschuldigten indes deutlich weiter als die Tätigkeit eines normalen Telefondienstes. Die Beschuldigte hat die Kunden umfas- send beraten und diese überzeugt, die Vorleistung zu erbringen, nachdem sich diese auf die Anzeige gemeldet hatten. H.________ sprach davon, dass die Be- schuldigte die Kunde überzeugt habe, ein Geschäft abzuschliessen und sie habe das sehr gut gemacht (pag. 12 05 008 Z. 260 f.). Auch geschädigte Dritte gaben an, dass sie mehrmals mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» telefo- niert hätten und das gesamte Geschäft mit ihr abgewickelt hätten (vgl. E. II/10.3 hiervor). Die Beschuldigte war somit eine wesentliche Ansprechperson für die Kun- den. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die kompetente Auskunft der Beschuldigten am Telefon für die Geschädigten ein entscheidender Faktor für den Vertragsabschluss und damit für die Geldüberweisung und letztlich den einge- tretenen Schaden. Mithin stand oder fiel das Delikt mit den Tätigkeiten der Be- schuldigten. H.________ hat anlässlich seiner Befragung zudem klar zum Aus- druck gebracht, dass er jemanden gebraucht habe, der für ihn die Telefonate erle- digte, weil er davon ausging, dass sich auf die verschiedenen Inserate und Unter- nehmungen stets etwa dieselben Personen melden werden (pag. 12 01 089 Z. 85 ff.). H.________ war demnach auf die Beschuldigte angewiesen, zumal er niemand anderes hatte, welcher die Aufgaben der Beschuldigten hätte übernehmen können. H.________ konnte mit dem Telefondienst und der Beschuldigten zudem den potentiellen Kunden eine grössere, professionellere Firmenstruktur vorspielen und sich auf die Administration konzentrieren. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die Beschuldigte – wenn auch in unklarem Rahmen – am erzielten Gewinn beteiligt war, für ihre mittäterschaftliche Rolle. 38 Die Vorinstanz hat ein gewerbsmässiges Handeln der Beschuldigten verneint. Die- se Einschätzung ist korrekt. Die Annahme von Gewerbsmässigkeit fällt zudem be- reits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. AF.________ wurde der von ihr auf das Konto der N.________(Unternehmung) einbezahlte Betrag von CHF 520.00 von der Bank zurückerstattet (vgl. pag. 10 23 007). Insoweit liegt ein vollendeter Versuch vor. Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 z.N. von 31 Personen gemäss Anhang III des erstinstanzlichen Urteils (pag. 21 201 f.), im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch) schuldig zu sprechen («Tätigkeit bei der N.________(Unternehmung)»). Was den weiter angeklagten Sachverhalt betreffend die M.________(Unternehmung) anbelangt (gewerbsmässiger Betrug, angeblich ge- meinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende Au- gust 2009 z.N. von 75 Personen gemäss Anhang I des erstinstanzlichen Urteils [pag. 21 194 ff.] im Deliktsbetrag von CHF 116‘106.00), ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf mangels Nachweis des Täuschungswillens zu diesem Zeitpunkt formell freizusprechen (vgl. E. I/5 und II/10.5 hiervor). IV. Strafzumessung 11. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfak- toren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festge- legten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspek- ten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimm- ten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil we- sentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 12. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung auf das Le- ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 39 Bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich vorerst die Strafe für die schwerste Tat zu bestimmen. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_499/2013 allerdings erkannt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sei, sei es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie im Gesamtzusammenhang zu betrachten, so dass nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln sei (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; bestätigt im Ur- teil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Die einzel- nen Widerhandlungen (Telefongespräche) unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. E. IV/12 hiervor). Der mehrfach began- gene Betrug wird demnach in einer Tatgruppe zusammengefasst. Trotz Vorliegens des Strafschärfungsgrunds der Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnli- chen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu ver- lassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht demnach von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). 14. Tatkomponenten für die Tatgruppe 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs Der Tatbestand des Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach insbesonde- re der Vermögensschaden von Bedeutung. Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch; 31 Geschädigte). Diese Summe kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Indes sind aber auch weitaus höhere Deliktsbeträge denkbar. Auch der Umstand, dass über 30 Perso- nen geschädigt wurden, darf nicht vernachlässigt werden. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass die Beschuldigte Personen um Geld betrogen hat, von denen sie wusste, dass sie ohnehin schon grosse finanzielle Probleme hatten und die N.________(Unternehmung) als einzigen Ausweg sahen. Anders als der Vorinstanz stellt die Kammer das Ausmass des verschuldeten Er- folgs durch die Beschuldigte nicht ins Verhältnis zu demjenigen von I.________ und J.________, sondern zu H.________. Mit diesem hat die Beschuldigte delin- quiert. Im Vergleich zu H.________ ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs der Beschuldigten geringfügiger. Die Beschuldigte war während eines viel kürzeren Tatzeitraums (ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009) deliktisch tätig und hat folglich einen viel geringeren Vermögensschaden zu verantworten. 40 14.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Han- delns (kriminelle Energie) Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar mittäterschaftlich gehandelt hat, sie hat aber im Vergleich zu H.________ eine untergeordnete Rolle eingenommen. Die Beschuldigte hat sich ausschliesslich, aber immerhin, darauf beschränkt, die Telefongespräche mit den potentiellen Kunden zu führen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, darf aber auch nicht ausgeblendet werden, dass die Beschuldigte durch die Entgegen- nahme der Telefonate und die damit verbundenen Beratungsgespräche mit inter- essierten Kunden eine recht wichtige Rolle im ganzen Gefüge der N.________(Unternehmung) eingenommen hat und nicht zuletzt ihr Verhalten am Telefon ausschlaggebend dafür war, ob ein Kunde auf das Geschäft einstieg oder nicht. Die Beschuldigte tat aber letztlich das, was für die Erreichung des Erfolgs notwendig war. Die Annahme der Mittäterschaft deckt dieses Verhalten ab. 14.2 Subjektive Tatschwere 14.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein finanzieller Natur. Sie hat das erhaltene Geld für die Bestreitung ihres Lebensun- terhaltes verwendet. Die Aussage der Beschuldigten, dass H.________ ihr leid ge- tan habe und sie ihm habe helfen wollen, muss als blosse Schutzbehauptung ge- wertet werden. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind indes tatbestands- immanent. Diese wirken sich neutral auf das Verschulden aus. 14.2.2 Vermeidbarkeit Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu einem Zeitpunkt in die deliktischen Tätigkeiten von H.________ hineingeraten ist, als es ihr finanziell und persönlich schlecht ging. Die Beschuldigte hat zu bedenkenlos bei den Unternehmungen von H.________ mitgemacht. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. 14.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem Fall ein Versuch vorliegt (leichte Strafmilderung; Art. 22 Abs. 1 i.V.m Art. 48a StGB) als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung des Gesamtverschuldens erachtet die Kammer ein Straf- mass im Bereich von rund 150 Strafeinheiten als angemessen. 14.4 Täterkomponenten 14.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 21 375; 1 483; S. 29, 137 der Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte auch nach den neu- esten Informationen nicht vorbestraft ist (pag. 21 725). Dem aktuellen Leumunds- 41 bericht vom 16. September 2016 (pag. 21 721 ff.) kann die neueste Entwicklung aus dem Leben der Beschuldigten entnommen werden. Demnach ist die Beschul- digte in Abklärung für eine IV-Rente und wird zurzeit vom Sozialamt unterstützt. Sie lebt alleine in einer 2.5-Zimmerwohnung in Grenchen. Weiter wurde im aktuellen Leumundsbericht vermerkt, dass die Beschuldigte an Diabetes leide und bereits zwei Schlaganfälle erlitten habe. Danach sei sie zeitweise gelähmt gewesen. Im Moment könne die Beschuldigte nur mit Hilfe von zwei Gehstöcken laufen. Die Be- schuldigte sei in psychiatrischer Behandlung und gemäss eigenen Angaben psy- chisch stark angeschlagen. Dies aufgrund ihrer körperlichen Erkrankung und der Trennung von ihrem Ehemann (pag. 21 724). An der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 ergänzte die Beschuldigte, dass ihre gesundheitliche Situation eher schlecht sei. Sie warte noch auf sechs Operationen und habe in den letzten zwei Jahren bereits neun Operationen hinter sich. Es treffe zu, dass sie in psychiatrischer Behandlung sei. Sie habe im Frühling 2016 nicht kontaktiert werden können, weil sie zwei «Streifschlägli» gehabt habe (pag. 21 730 Z. 28 ff.). Die aktuelle persönliche Situation der Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzli- chen Urteil verschlechtert. Dies wird bei der Strafzumessung berücksichtigt. 14.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte bestreitet, dass sie für die N.________(Unternehmung) tätig ge- wesen ist. Es kann ihr somit kein Geständnisrabatt gewährt werden. Andererseits darf aber auch nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, dass sie nicht gestän- dig war. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht mehr straffällig geworden. Ein solches Verhalten darf von ihr aber erwartet werden und wirkt sich daher ebenfalls neutral aus. 14.4.3 Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz angemerkt, dass die Be- schuldigte einen schwer kranken Sohn habe, welcher zurzeit an der Schwelle zum Berufsleben stehe, jedoch aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit wohl von der IV ab- hängig bleiben werde. Die Strafempfindlichkeit sei daher klarerweise erhöht (pag. 21 484; S. 138 der Urteilsbegründung). Diese Auffassung wird von der Kam- mer geteilt. Zu ergänzen ist, dass sich die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil aufgrund ihres eigenen aktuell verschlechterten psychischen und physischen Gesundheitszustandes zusätzlich erhöht hat, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. 14.4.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt aufgrund der seit dem erstinstanzli- chen Urteil verschlechterten persönlichen Verhältnisse und der erhöhten Strafemp- findlichkeit der Beschuldigten leicht strafmindernd aus. 42 14.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Strafbehörden, die Strafverfahren voranzutrei- ben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdau- er angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamt- heit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und die Dring- lichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unum- gänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3 m.w.H.). nach der Rechtsprechung gilt beispielsweise eine Untätigkeit von 13 oder 14 Mona- ten im Stadium der Untersuchung als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion auf- drängt (Urteil des BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 m.w.H.). Vorliegend dehnte die zuständige Staatsanwaltschaft am 7. März 2011 die bereits gegen H.________, J.________ und I.________ eröffnete Strafuntersuchung in personeller Hinsicht auf die Beschuldigte aus (pag. 01 01 013). Die Beschuldigte wurde mehrmals von der Staatsanwaltschaft befragt und es fand eine Konfrontati- onseinvernahme mit H.________ statt (pag. 12 04 001 ff.; 12 04 018 ff.; 12 04 048 ff.; 12 04 072 ff.; 12 05 001 ff.). Am 29. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, gegen die Beschuldigte, H.________, I.________ und J.________ Anklage (pag. 19 004 ff.). Das erstinstanzliche Urteil erging am 26. Februar 2013 (pag. 21 171 ff.), die schriftliche Urteilsbegründung folgte am 3. Juli 2013 (pag. 21 347 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand, nach- dem die auf den 2. Mai 2016 angesetzte Berufungsverhandlung infolge nicht mögli- cher Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Beschuldigten abgesetzt werden musste (pag. 21 682 f.), am 27. Oktober 2016 statt (pag. 21 727 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist die gesamte Verfahrensdauer von rund fünfein- halb Jahren nicht übermässig lang. Allerdings sind vorliegend seit dem erstinstanz- lichen Urteil mehr als dreieinhalb Jahre bis zum oberinstanzlichen Entscheid ver- gangen. Der Beschuldigten ist davon – wenn überhaupt (vgl. pag. 21 730 Z. 36 f.) lediglich ein halbes Jahr aufgrund ihres Kontaktabbruchs mit der Verteidigung zur Last zu legen. Es ist festzustellen, dass das Verfahren nicht mit letzter möglicher Beschleunigung behandelt wurde. Der Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Urteil wird daher zu Gunsten der Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt. 14.6 Konkretes Strafmass, Strafart und Strafvollzug Der Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Urteil sowie der Umstand, dass sich die persönlichen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil verschlechtert und die Strafempfindlichkeit zusätzlich erhöht ist, sind deutlich strafmindernd zu berück- sichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Strafeinheiten ist um 1/3 (50 Strafeinheiten) zu kürzen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch 43 wegen mehrfachen Betrugs demnach ein Strafmass von 100 Strafeinheiten als an- gemessen und verhältnismässig. Es bestehen keine Gründe, die Strafe weiter zu senken. Gegen eine allfällige Straferhöhung spricht von vornherein das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erachtete nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 21 484; S. 138 der Urteilsbe- gründung). Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebun- den (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes ist korrigierend zu berücksichtig- ten, dass die Beschuldigte gemäss Leumundsbericht vom 16. September 2016 ar- beitslos ist und vom Sozialamt finanziell unterstützt wird (pag. 21 723). Die Höhe des Tagessatzes wird deshalb auf CHF 30.00 reduziert. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht ebenfalls bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Frage. Es kann insoweit auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21 484; S. 138 der Urteilsbegründung). Ebenso ist die auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit als genügend und angemessen zu bestätigen. Nach dem Gesagten wird die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00 (Probezeit: 2 Jah- re) verurteilt. Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2011 bis 13. März 2011 in Polizeihaft (pag. 19 019). Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von zwei Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in keinem Punkt zur Bezahlung einer Zivilforderung verurteilt, auch nicht solidarisch mit dem Beschuldigten H.________. Die Zivilkläger habe keine Berufung erhoben. Der Zivilpunkt ist demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. VI. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten werden vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung der StPO (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 10‘500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; vgl. pag. 21 485 ff.; S. 139 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des 44 oberinstanzlichen Verfahrens – Freispruch von der Anschuldigung des gewerbs- mässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 / Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 – rechtfertigt es sich, ½ der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘250.00, dem Kanton Bern auf- zuerlegen. Die Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von ½ der auf ihren Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘250.00, zu tra- gen. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.1 m.w.H.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Dekrets betreffend die Ver- fahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, beantragte oberinstanzlich namens der Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, angeb- lich begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 z.N. von mindestens 31 Personen im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (pag. 21 740). Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens dringt die Verteidi- gung mit ihrem Antrag nicht durch. Der erfolgte formelle Freispruch der Beschuldig- ten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 («Sachver- haltskomplex M.________(Unternehmung)») wurde von der Verteidigerin nicht be- antragt. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sind daher von der Beschuldigten zu tragen. 16. Amtliche Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b), sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädi- gung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ihrem Mandanten keine weitere Vergütung ver- langen. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden 45 (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.21 ff. S. 263 f.). 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Kostennote vom 21. Februar 2013 macht Fürsprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 28‘282.95 geltend (Honorar CHF 23’70.00 [118.5 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 2‘487.90, 8 % MWSt. CHF 2‘095.05; pag. 21 157 f.; 21 182). Der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund des vorliegenden Verfahrens- und Aktenumfangs als angemessen. Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs besteht für die Hälfte der erst- instanzlichen amtlichen Entschädigung kein Rückforderungs- und Nachforderungs- recht (für Details vgl. die Tabelle in Ziff. IV/1 des Dispositivs). Die Beschuldigte hat hingegen dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch (1/2) entfallende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 14‘141.45 zurückzuerstatten und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘199.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Berechnung wird auf die Tabelle in Ziff. IV/2 im Ur- teilsdispositiv verwiesen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecherin B.________ macht mit Kostennote vom 27. Oktober 2016 für das oberinstanzliche Verfahren bei einem zeitlichen Aufwand von 31.42 Stunden ein volles Honorar von total CHF 9‘708.25 (Stundenansatz: CHF 280.00, Auslagen CHF 191.50, 8% MWSt.) bzw. eine amtliche Entschädigung von total CHF 6‘993.55 geltend (pag. 21 741). Mit Blick auf den erstinstanzlich vergüteten Aufwand er- scheint die geltend gemachte Entschädigung im Lichte von Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) als hoch, sie kann aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Die Beschuldigte ist aufgrund des vollständigen Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. VI/15.2 hiervor) verpflichtet, dem Kanton Bern die an Fürspre- cherin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 6‘993.55 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘714.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17. Entschädigung / Genugtuung Die Verteidigerin macht oberinstanzlich geltend, die Beschuldigte habe im Alltag negative Folgen aufgrund des Strafverfahrens gehabt. Es sei ihr deshalb gestützt auf Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (pag. 21 734; 21 740). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Genugtuung. Eine Genugtuung 46 wird aber nur zugesprochen, wenn die beschuldigte Person infolge des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO; BGE 139 IV 243 E. 3.2, publ. in Pra 102 (2013) Nr. 108). Als Beispiel kann die ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheits- haft genannt werden. Die Beschuldigte hat – auch wenn sie offensichtlich negative Folgen im Alltag spürte (Sozialamt/Opferhilfe; vgl. pag. 21 731 Z. 18 ff.) – nicht derart schwere Verletzungen erlitten. Ein Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) besteht daher nicht. Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 429 StPO). Vorliegend wurde die Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Auslagen der amtlichen Verteidigung wurden bereits im Rahmen der Verfahrenskosten berücksichtigt. Die Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. a StPO. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte auf- grund ihrer Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen (Lohn- oder Erwerbseinbussen) erlitten haben sollte. Eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO fällt damit ebenfalls ausser Betracht. VII. Anmerkung Im Nachgang an die Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin F.________ Geschädigte der W.________(Unternehmung) ist (vgl. pag. 21 192). F.________ wäre deshalb mit Beschluss vom 15. März 2016 ebenfalls aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu weisen gewesen (vgl. pag. 21 627 ff.). F.________ wurde angesichts dessen das Urteilsdispositiv nur auszugs- weise betreffend die Rechtskraft (Ziff. I des Dispositivs) zugestellt. 47 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Fe- bruar 2013 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter ver- fügt wurde: 1. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. Mai 2011 durch die Anklagebehörde beschlag- nahmten Kontoguthaben werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen: 1.1 Guthaben von CHF 24‘993.94 von Konto Nr. .________ bei der BB.________(Bank), lautend auf M.________(Unternehmung); 1.2 Guthaben von CHF 17‘860.87 von Konto Nr. .________ bei der BC.________(Bank), lautend auf N.________(Unternehmung); 1.3 Guthaben von CHF 4‘801.76 von Konto Nr. .________ bei der BD.________(Bank), lautend auf N.________(Unternehmung); 1.4 Guthaben von CHF 1‘928.30 vom Konto Nr. .________ der BE.________(Bank) in L.________(Land). 2. Die nach Ziff. I.1 hievor (im erstinstanzlichen Urteil Ziff. XI.2) eingezogenen Gelder werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB gemäss Anhang IV des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19) bzw. der Urteilsberichtigung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. April 2013 an die dort aufgeführten Geschädigten und Privatkläger und im dort aufgeführten Umfang verteilt. Die zugesprochenen Beträge sind an die gutgeheissenen Zivilklagen gemäss Ziff. X des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19) anzurechnen und die Forderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger reduzieren sich entsprechend. 3. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. März 2010 in den Räumlichkeiten von H.________ in AH.________(Ortschaft), L.________(Land), beschlagnahmte Note- book BF.________(Marke), inkl. Adapter und Tasche sowie das am selbigen Tag und Ort ebenfalls beschlagnahmte Netbook BG.________(Marke), inkl. Adapter, Maus und Tasche werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Januar 2009 an der T.________(Strasse) in S.________(Ortschaft) beschlagnahmten Kundendossiers bleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten. 48 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 in K.________(Ortschaft), z.N. von 75 Personen gemäss Anhang I, Liste der Geschädigten bei der M.________(Unternehmung), des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-1), im Deliktsbetrag von CHF 116‘106.00 unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/2), ausmachend CHF 5‘250.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtliche Verteidigerin von A.________ gemäss Ziff. IV nachfolgend. III. A.________ wird schuldig erklärt: des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 in K.________(Ortschaft), z.N. von 31 Personen gemäss Anhang III des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (pag. 21 201 f.; WSG 2012 15-19; davon in einem Fall vollendeter Versuch), im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch) und in Anwendung der Artikel: 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 146 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von zwei Tagessätzen an die Gelds- trafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (1/2), ausmachend CHF 5‘250.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. 49 IV. 1. Infolge des vor oberer Instanz erfolgten Freispruchs wird die Entschädigung der amt- lichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanz- liche Verfahren ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht wie folgt bestimmt (1/2 des erstinstanzlich gesprochenen Honorars von CHF 28‘282.95): Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.25 200.00 CHF 11'850.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 1'243.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'093.95 CHF 1'047.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'141.45 2. Soweit A.________ schuldig erklärt wurde, wird die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (1/2 des erstinstanzlich gesprochenen Honorars von CHF 28‘282.95): Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.25 200.00 CHF 11'850.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 1'243.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'093.95 CHF 1'047.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'141.45 volles Honorar CHF 14'812.50 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 1'243.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'056.45 CHF 1'284.50 Total CHF 17'340.95 nachforderbarer Betrag CHF 3'199.50 A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die ihrer Vertei- digerin, Fürsprecherin B.________, auf den Schuldspruch entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘141.45 und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 3‘199.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.42 200.00 CHF 6'284.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 191.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'475.50 CHF 518.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'993.55 volles Honorar CHF 8'797.60 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 191.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'989.10 CHF 719.15 Total CHF 9'708.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'714.70 50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 6‘993.55 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘714.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (unter Beilage des Anhangs III des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013) - den Straf- und Zivilklägern C.________, D.________, E.________ und G.________ - der Straf- und Zivilklägerin F.________ (auszugsweise bezüglich Rechtskraft) - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage des Anhangs III des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; unter Beilage des Anhangs III des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013) Bern, 27. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Februar 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 51