Eine Verurteilung wegen Begehung in gemeiner Gesinnung i.S.v. Art. 231 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist einerseits nicht angeklagt und zudem durch das Verbot der reformatio in peius ohnehin ausgeschlossen. Sie muss deshalb nicht weiter diskutiert werden. Der objektive Tatbestand von Art. 231 aStGB ist erfüllt. 3.2 Subjektiver Tatbestand Es kann auf die Ausführungen zur schweren Körperverletzung verwiesen werden (oben Ziff. 2.4.2). Der Beschuldigte wollte die Infektion seiner Opfer mit dem HI-Virus. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls gegeben. 3.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten in 16 Fällen schuldig gemacht. 18