1 aStGB erfüllen. Er musste davon ausgehen, dass durch die von ihm angesteckten Opfer die abstrakte Gefahr bestand, dass weitere Menschen infiziert werden könnten. Es reicht aber wie gesagt bereits die Übertragung auf eine weitere Person. Die angesprochene neue Rechtsprechung des Bundesgerichts ändert daran nichts. Der besprochene Entscheid 6B_337/2012 vom 19.03.2013 stellt eine Praxisänderung im Bereich der schweren Körperverletzung dar, nicht jedoch im Bereich von Art. 231 StGB. Vgl. dazu auch die unpublizierte Erwägung 2 jenes Entscheids: „Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Verbreitens von gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheiten.