3. Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 aStGB) 3.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 231 aStGB wird wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet (Ziff. 1 Abs. 1). Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren (Ziff. 1 Abs. 2). Handelte der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Ziff. 2). BGE 125 IV 242 E. 2aa ff. führt dazu aus: