Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist es irrelevant, dass der Beschuldigte die Entwicklung der Krankheit bei den einzelnen Personen nicht in allen individuellen Details vorhersehen konnte. Eine Fehlvorstellung über den Kausalverlauf ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich sei, dass mit ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen gewesen sei (vgl. jüngst BGer 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand von Art. 122 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt.